Leitsatz

1. Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.

2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG, § 7 GewStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist selbstständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse. Diese führte in jedem Quartal eine "Wettbewerbsauslosung für Außendienstmitarbeiter" durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag (nur) ein Los gewährt und es wurde 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 gewann der Kläger bei der Auslosung den Hauptgewinn, einen BMW Z3 Roadster.

Das FA sah den beruflich bedingten Losgewinn als steuerpflichtig an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, er habe die Lose für je 1 DM gekauft und damit den betrieblichen Zusammenhang in der Weise durchbrochen, dass er den Pkw nicht als Ergebnis seiner betrieblichen Tätigkeit, sondern als Ergebnis einer Losveranstaltung auf außerbetrieblicher Ebene gewonnen habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Thüringer FG, Urteil vom 15.06.2005, I 914/04, Haufe-Index 1505574).

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Kläger recht. Der betriebliche Zusammenhang sei als unterbrochen anzusehen. Der Losgewinn aus dem verwendeten Einkommen führe nicht zu betrieblichen Einnahmen.

 

Hinweis

1. Nur auf dem ersten Blick ist das Ergebnis dieses Rechtsstreits im Vergleich zu dem vorstehenden Urteil (BFH/PR 2009, 49) erstaunlich. Auch hier geht es um den Gewinn eines gewerblich tätigen Steuerpflichtigen aus einer betrieblichen Verlosung. Im Gegensatz zum vorstehenden Urteil ist der Losgewinn hier jedoch keine Betriebseinnahme.

2. Zunächst bestätigt der BFH die bekannten Grundsätze, wann eine betrieblich veranlasste Betriebseinnahme vorliegt. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll.

3. Dieser weite betriebliche Zusammenhang ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn eine neue Kausalkette in Gang gesetzt wird, die im Ergebnis zu einer Einnahme – hier zum Losgewinn – führt.

4. Das ist dann der Fall, wenn der Vorgang der Einnahmeerzielung bereits abgeschlossen ist, die betrieblichen Erträge vereinnahmt worden sind und erst dann das "betriebliche" Los erworben worden ist.

Der Erwerb des Loses ist damit bereits Teil der Verwendung des erzielten Einkommens, genauso wie auch der Kauf des Loses von einem anderen Lotteriebetreiber ein Akt der Einkommensverwendung gewesen wäre. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der eigentlichen Tätigkeit und der Einkommenserzielung nicht mehr in einem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.

5. Dass der verwendete Gewinn Ausfluss des Vertragsverhältnisses war, ist letztlich nicht entscheidend. Dem einzelnen Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, wie er sein Entgelt verwendet; so war der Kläger nicht gezwungen, an der Verlosung teilzunehmen, auch wenn das Unternehmen das Losentgelt unmittelbar durch Kürzung der Provision einbehielt.

6. Der Losgewinn führt auch nicht zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG: Die – erfolgreiche – Teilnahme an einer Lotterie begründet keinen Leistungsaustausch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.09.2008 – X R 8/06

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