FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 21.10.2010, VI 304 - S 2143 - 060

Bezug: BFH-Urteile vom 2.9.2008, X R 8/06 (BStBl 2010 II S. 548) und X R 25/07 (BStBl 2010 II S. 550)

Mit v.g. Urteilen vom 2.9.2008 hat der BFH über die ertragsteuerliche Behandlung von Sachgewinnen aus betrieblichen Verlosungen entschieden, wobei er aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte zu dem Ergebnis kommt, dass im Fall zu X R 25/07 ein betrieblich veranlasster Erwerb der Lose und damit die Erfassung des Sachgewinns als Betriebseinnahme gegeben ist, während im Fall zu X R 8/06 der Erwerb der Lose in den Rahmen der Einkommensverwendung fällt und der Sachgewinn damit nicht zu einer Betriebseinnahme führt.

In dem Sachverhalt zu X R 25/07 hatte ein Kosmetikhersteller im Rahmen eines Wettbewerbs als Hauptgewinn ein Einfamilienhaus verlost. Teilnahmeberechtigt waren alle für ihn selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter. Die Höchstzahl der Lose war je Teilnehmer auf acht Stück begrenzt, wobei der Erhalt eines derartigen Loses an die Erzielung eines bestimmten Umsatzes geknüpft war. Jedem Teilnehmer wurde von dem Hersteller ein Gewinn garantiert. Nach Auffassung des BFH stellt sich die Zuwendung der Lose und der damit erzielte Gewinn als zusätzliche Vergütung dar. Die Gewinnchance (das Los) ist im betrieblichen Bereich erwirtschaftet worden, so dass die Verwirklichung dieser Chance, also der aus der Verlosung erzielte Sachgewinn zu Betriebseinnahmen führt.

In dem Sachverhalt zu X R 8/06 hat eine Bausparkasse ihren akquirierenden Außendienstmitarbeitern für jeden vermittelten Bausparvertrag die Möglichkeit zum Erwerb eines Loses eingeräumt hat. Der Lospreis wurde direkt von der Provision einbehalten. Hauptgewinn war ein Pkw im Wert von 51.000 DM. Daneben wurden weitere Sachpreise vergeben. Die Einnahmen der Bausparkasse aus den Losentgelten überstiegen den ausgeschütteten Betrag. Nach der Auffassung des BFH sei hier der Erwerb der Lose gegen Entgelt bereits Teil der Einkommensverwendung. Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Zusammenhang. Die aus der Verlosung resultierenden Sachgewinne führen daher nicht zu Betriebseinnahmen.

Bei der Anwendung der Grundsätze dieser BFH-Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Sachgewinne aus betrieblichen Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnehmen kann und durch die die Leistungen der Begünstigten zusätzlich belohnt oder gefördert werden sollen, sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen beim Empfänger des Gewinns zu erfassen.

Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 2.9.2008, X R 8/06, dass bei einem entgeltlichen Loserwerb die Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst werde und der Losgewinn daher auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt werde, sind auch in vergleichbaren Sachverhalten anzuwenden, wenn folgende Merkmale erfüllt werden:

  • Das Los wird vom Teilnehmer freiwillig erworben.
  • Für die Teilnahme an der Losveranstaltung wird vom Teilnehmer ein Entgelt gezahlt. Die Abkürzung des Zahlungsweges ist dabei zulässig.
  • Der Teilnehmer hat die Betriebseinnahmen vollständig – auch das durch Verrechnung einbehaltene Entgelt für die Lose – der Besteuerung unterworfen; der Aufwand für das Losentgelt wurde nicht als Betriebsausgabe abgezogen.
  • Nicht jedem Los steht ein Sachgewinn gegenüber.
  • Das Entgelt stellt nicht nur einen symbolischen Preis dar. Die für die jeweilige Losveranstaltung vereinnahmten Entgelte decken die Kosten für die bereit gestellten Sachgewinne sowie die sonstigen dem Veranstalter durch die Durchführung der betrieblichen Verlosung entstehenden Kosten ab.
  • Die Gewinner werden entsprechend ihres Loseinsatzes in einem Zufallsverfahren ausgewählt.

Werden diese Merkmale nicht insgesamt erfüllt, handelt es sich bei den Losgewinnen um betrieblich veranlasste Zuwendungen, die als Betriebseinnahme beim Empfänger des Losgewinns zu erfassen sind. Die Aufwendungen für die Lose sind dabei als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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