Die Gewährung der Steuerbefreiung bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ist immer mit Warenbewegungen über die Drittlandsgrenze verbunden. Gelangen die Gegenstände nach der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet, sind die für eine Ausfuhrlieferung gültigen Nachweispflichten vom Lohnveredler entsprechend anzuwenden. Sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen ist regelmäßig bei Teilnahme am sog. ATLAS-Verfahren Ausfuhr der Ausgangsvermerk oder ein Ersatzbeleg vorzuhalten. Daneben können selbstverständlich auch die Belege der eingeschalteten Spediteure, Kurierdienste, der Post, der Bahn oder anderer Logistikunternehmen verwendet werden, wenn sie eine sog. MRN (Movement Reference Number) zur Identifizierung des Ausfuhrvorgangs enthalten.[1]

Für den buchmäßigen Nachweis sind folgende Angaben erforderlich:

  • handelsübliche Bezeichnung des be- und verarbeiteten Gegenstands sowie Art und Umfang der Arbeiten
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Tag der Ausführung der Leistung
  • das vereinbarte Entgelt bzw. bei Istbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • bei Beförderung durch den Auftragnehmer der Bestimmungsort.
 
Wichtig

Folgen fehlender Nachweise

Ohne Beleg- und Buchnachweis läuft der Lohnveredler Gefahr, dass die Leistungen an inländische Auftraggeber steuerpflichtig behandelt werden und somit auch mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen ist, wenn die Versendung durch den Lohnveredler erfolgt.

Die Be- und Verarbeitungsleistungen an Auftraggeber im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die diese die Umsatzsteuer schulden, sind gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auszuweisen (Zeile 33[2]) und mindestens vierteljährlich in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe der USt-IdNr. der Auftraggeber zu melden.

Werden derartige Leistungen von Auftragnehmern in der EU bezogen, sind die gem. § 13b UStG vom inländischen Auftraggeber geschuldeten Steuerbeträge ebenfalls gesondert in Zeile 29[3] der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Dies gilt nicht, wenn die be- oder verarbeiteten Gegenstände in das Drittlandsgebiet gelangen und die entsprechenden Be- und Verarbeitungsleistungen im Ansässigkeitsstaat des Auftraggebers der Steuerbefreiung unterliegen.

[1] Vgl. § 11 UStDV.
[2] Stand: 2024.
[3] Stand: 2024.

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