2.1 Steuerfreie Entlastungsbeträge für Alleinerziehende

Alleinerziehende können für die Besteuerung nicht den Splittingtarif wählen und haben deshalb auch nicht die Möglichkeit des Lohnsteuerabzugs nach der Steuerklasse III.[1] "Echten" Alleinerziehenden gewährt der Gesetzgeber zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag.[2] Dieser Freibetrag für Alleinerziehende beträgt ab 2024 4.260 EUR.[3] Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, wird jeweils ein zusätzlicher Freibetrag von 240 EUR gewährt.[4]

 
Wichtig

Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2023

Seit 2023 erhalten Arbeitnehmer mit der Steuerklasse II eine Steuerentlastung von 4.260 EUR.[5] Der jährliche Gesamtentlastungsbetrag berechnet sich mit 4.260 EUR für Alleinstehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240 EUR für jedes weitere zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörenden Kindes bleibt unverändert.

Verfahrenstechnisch wird der (Grund-)Freibetrag von 4.260 EUR im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Anwendung der Steuerklasse II bei der Lohnabrechung[6] berücksichtigt.[7] Die erstmalige Gewährung der Steuerklasse II ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Über die Steuerklasse II kann aber nur der Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind ­berücksichtigt werden. Der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind ­ist als Freibetragstatbestand im Lohnsteuerermäßi­gungs­verfahren verankert.[8] Der Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind ist vom Gesetzgeber als zusätzlicher Freibetrag ausgestaltet worden. Der Arbeitnehmer, dem ein erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann daher bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Bescheinigung eines Freibetrags von 240 EUR in der ELStAM-Datenbank für das zweite und jedes weitere Kind, das zu seinem Haushalt gehört, beantragen. Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von bis zu 2 Kalenderjahren als ­ELStAM bescheinigt. Die für bestimmte Ermäßigungsgründe zu beachtende Antragsgrenze von 600 EUR findet keine Anwendung. Die Bescheinigung des Erhöhungsbetrags von 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bewirkt nicht, dass der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres verpflichtet ist.[9]

2.2 Wer erhält die Steuerklasse II?

Anspruchsberechtigt sind nur sog. "echte" alleinerziehende Steuerpflichtige. Außerdem muss zum Haushalt des Alleinerziehenden ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehören. Die Steuerklasse II kann damit auch für volljährige Kinder gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Im Einzelnen ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II an die folgenden Anforderungen geknüpft[1]:

  • Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein. Hierunter fallen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht vorliegen oder die verwitwet sind, z. B. ledige, verwitwete, geschiedene oder vom Ehegatten dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Zum Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind gehören, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit ist also durch den Gesetzeswortlaut unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist.[2] Auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes kommt es dabei nicht an.[3]
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer über 18 Jahre alten Person bestehen. Alleinerziehend ist nur ein Steuerpflichtiger, an dessen Haushaltsführung sich keine andere volljährige Person tatsächlich oder finanziell beteiligt. Vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

    1. in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergeldes steuerlich zu berücksichtigen sind oder
    2. einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.

Ist in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Ausnahme der genannten Kinder eine weitere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, gilt eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Der ...

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