Bei kurzfristig und geringfügig Beschäftigtenbesteht ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz oder nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen lt. ELStAM erheben.

Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gem. § 40a Abs. 1 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.Sonn- und Feiertage, Krankheits- oder Urlaubstage sind auf diesen Zeitraum nicht anzurechnen. Außerdem darf

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 68 EUR nicht übersteigen oder
  • die Beschäftigung muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich werden, z.  B. beim krankheitsbedingten Ausfall einer anderen Mitarbeiterin.

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist der durchschnittliche Stundenlohn. Er darf während der Beschäftigungsdauer 12 EUR nicht übersteigen. Zudem darf der Aushilfslohn nicht von einem Arbeitgeber bezogen werden, bei dem der Arbeitnehmer bereits eine andere Beschäftigung ausübt, die dem Lohnsteuerabzug mit den persönlichen Besteuerungsmerkmalen lt. ELStAM unterliegt.[1]

Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Bei der Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte ist die Gruppe, für die der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, von solchen geringfügig Beschäftigten zu unterscheiden, für die er den Regelbeitrag zu entrichten hat.

Die Pauschalsteuer beträgt 2 %, wenn der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entweder mit 5 % (Beschäftigung im Privathaushalt) oder mit 15 % (andere Beschäftigungen) zu entrichten hat. In der 2 %igen Pauschalsteuer ist der Solidaritätszuschlag mit einem Anteil von 5 % und die Kirchensteuer mit einem weiteren Anteil von ebenfalls 5 % enthalten (einheitliche Pauschalsteuer). Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden zusammen mit der Pauschalsteuer von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet und vom Arbeitgeber im Meldeverfahren dorthin abgeführt. Bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt kann die Deutsche Rentenversicherung die Abgaben im Haushaltsscheckverfahren einziehen.

Hat der Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % erheben. Für die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Die Steuer ist vom Arbeitgeber anzumelden und dorthin abzuführen.

Einzige Voraussetzung für die Pauschalversteuerung mit 20 % ist, dass die Arbeitslohngrenze im einzelnen Beschäftigungsverhältnis die 450- EUR-Grenze nicht überschreitet. Sie kannn damit – anders als bei der Sozialversicherung – für beliebig viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Auch wenn somit das Steuerrecht und das Sozialrecht wegen der dort besehenden Zusammenrechnungspflicht mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse insoweit nicht übereinstimmen, bleibt es aber dabei, dass in allen Fällen der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % das sozialversicherungsrechtliche Entgelt und nicht der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung bildet.

Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR monatlich ist die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 2 % oder mit 20 % nicht mehr möglich.

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