Des Weiteren können Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten schwerwiegenden und bußgeldbewehrten Verstoßes mit einer Mindestgeldbuße belegt worden sind, gemäß § 22 LkSG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um und der Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden. Konkret setzt ein Ausschluss voraus, dass das betroffene Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer Mindestgeldbuße belegt wurde. Diese Höhe des entsprechenden Mindestbetrages der Geldbuße ist dabei abhängig von der jeweils zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit. Durch diese Normierung der erforderlichen Mindestgeldbuße soll gemäß der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass nur schwerwiegende Ver­stöße zu einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen können.

Ein entsprechender Ausschluss ist erst nach einer entsprechenden Anhörung des Betroffenen (im Übrigen ebenso wie die Verhängung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren) möglich und darf nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu 3 Jahren erfolgen.

 
Wichtig

Ausschluss ist Regelfall, aber Ermessensentscheidungen der Behörde

Gem. § 22 LkSG "sollen" Unternehmen in den genannten Fällen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Es handelt sich bei dem Ausschluss in den genannten Fällen somit um den Regelfall, sog. gebundenes Ermessen, eine andere Entscheidung der zuständigen Behörde ist im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem steht auch die "angemessene" Dauer im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dies bedeutet, dass insoweit ebenfalls sanktionsschärfende und mildernde Gesichtspunkte bei der Sanktionierung selbst sowie der Bestimmung der konkreten Höhe zu berücksichtigen sind.

Auch vor diesem Hintergrund können sich somit entsprechende Folgemaßnahmen und auch eine koordinierte frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Behörde lohnen, um dieser ggf. sanktionsmildernde Aspekte der Angemessenheit und (Un-)Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe frühzeitig näherzubringen.

Die erfolgte Eintragung eines Ausschlusses im Wettbewerbsregister wird regelmäßig nach 3 Jahren automatisch gelöscht.

 
Hinweis

Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister

Das betroffene Unternehmen hat auch die Möglichkeit, auf Antrag die Löschung aus dem Wettbewerbsregister im Rahmen des Selbstreinigungsverfahrens zu erreichen, bevor die Löschungsfrist von 3 Jahren abläuft.

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