Wie aufgezeigt, sieht § 24 LkSG detailliert mögliche sanktionierbare Pflichtverstöße sowie Ausführungen zu der Höhe etwaiger Sanktionen vor.[1]

 
Hinweis

Keine analoge Anwendung: genannte Pflichtverstöße sind abschließend

Der Bußgeldkatalog des LkSG ist im Sinne des im Sanktionenrecht geltenden Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" als abschließend zu bewerten; eine analoge Anwendung und damit Sanktionierung wegen anderer als der genannten Pflichtverstöße verbietet sich somit.

[1] s. Tabellarische Übersicht der Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder des LkSG in Abschn. 2.

1.1.1 Bußgelder gegen natürliche Personen

Die im LkSG für den Fall von bestimmten Pflichtverstößen normierten Ordnungswidrigkeiten und damit auch die entsprechenden Bußgelder treffen in erster Linie die jeweils für die Verstöße konkret verantwortlichen Individualpersonen. Dies können – je nach Zuständigkeit und Organisationspflichten im Unternehmen – neben den Mitgliedern der Führungsebene des Unternehmens z. B. auch verantwortliche Mitarbeiter der Rechts- oder Complianceabteilung oder auch der Menschenrechtsbeauftragte sein.

Erforderlich, aber auch ausreichend, für die Ordnungswidrigkeiten des LkSG und die Verhängung von entsprechenden Bußgeldern ist, dass die jeweilige natürliche Person (bedingt) vorsätzlich oder auch nur fahrlässig einen Verstoß gegen die in Bezug genommenen Pflichten des LkSG begeht. Dies bedeutet, dass es für eine Ordnungswidrigkeit durch und ein Bußgeld gegen die verantwortliche Person ausreichend ist, wenn diese die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie bei Begehung der Pflichtverletzung nach den Umständen und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und sie deshalb die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt, aber erkennen kann oder die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintreten wird.

 
Wichtig

Konkrete Pflichtverstöße des LkSG

Die einzelnen konkret geregelten Pflichtverstöße sind Verstöße (unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Pflichtenerfüllung) in Zusammenhang mit

  • der Ernennung einer zuständigen Person für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten (z. B. eines Menschenrechtsbeauftragten) als Teil des Risikomanagements,
  • der Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse (im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und bei den mittelbaren Zulieferern),
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Präventionsmaßnahmen,
  • der Ergreifung, Überprüfung und Aktualisierung von Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen Verletzungen,
  • (rechtzeitigen) anlassbezogenen Maßnahmen (Risikoanalyse, Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Verletzungen, Aktualisierung der Grundsatzerklärung) im Fall von (möglichen) Verletzungen,
  • Einrichtung, Überprüfung und Aktualisierung von unternehmensinternen oder ggf. externen Beschwerdeverfahren,
  • Berichts- und Dokumentationspflichten (Erstellung und Aufbewahrung von Dokumentationen, Erstellung und öffentliche Zugänglichmachung eines Jahresberichtes über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie Einreichung bei der Aufsichtsbehörde),
  • vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörden (bezüglich der Nachbesserung des Berichts oder sonstige Anordnungen und Maßnahmen).

Zusammengefasst können dabei

  • Ordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen die Pflicht zum Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sanktionieren, gegenüber natürlichen Personen mit einer Geldbuße von bis zu 800.000 EUR geahndet werden.[1]
  • Ordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen die Festlegung von Zuständigkeiten, die unterlassene Durchführung der angemessenen Risikoanalyse, Wirksamkeitsprüfungen, Aktualisierung von Maßnahmen oder die Nichtbefolgung von Anordnungen des BAFA mit einer Geldbuße bewehren, können gegenüber natürlichen Personen mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR sanktioniert werden.[2]
  • In den übrigen Fällen, die für einen Verstoß gegen formale Pflichten des LkSG (Dokumentation und Berichterstattung) eine Geldbuße vorsehen, ist die Verhängung einer geringeren Geldbuße von bis zu 100.000 EUR gegen natürliche Personen möglich.[3]
 
Hinweis

Das LkSG sieht unterschiedlich hohe Geldbußen (Höchstgrenzen) für natürliche Personen vor

Die Höhe der Geldbußen für natürliche Personen sind gestaffelt (jeweils bis zur Höchstgrenze) von

  • 100.000 EUR
  • 500.000 EUR
  • 800.000 EUR

Ob der jeweilige Höchstrahmen der Geldbuße ausgeschöpft wird, bestimmt sich nach dem allgemeinen im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Grundsatz des § 17 Abs. 3 OWiG. Danach orientiert sich die konkrete Höhe einer Geldbuße an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den jeweiligen Täter trifft. Auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der für den jeweiligen Verstoß verantwortlichen Person sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Dabei muss die Behörde ihr Ermessen bei der Bemessung der Bußgeldhöhe verhältnismäßig ausüben.

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