Überblick

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterscheidet grundlegend zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Trotz viel Kritik gerade vonseiten mehrerer Nichtregierungsorganisationen gelten die Sorgfaltspflichten des Gesetzes vollumfänglich ausschließlich für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer. Bezüglich weiter vorgelagerter mittelbarer Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten primär anlassbezogen beim Vorliegen einer substantiierten Kenntnis von möglichen Verstößen. Was bedeutet dies nun für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die dem LkSG grundsätzlich nicht unterliegen, aber als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer in der Lieferkette mit dem Gesetz in Kontakt kommen? In welchem Maße sind sie trotz eines grundlegenden Ausschlusses durch die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen von dem Gesetz betroffen?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 1 Abs. 1-3 LkSG regelt den Anwendungsbereich des Unternehmens. § 2 Abs. 5, 7 und 8 LkSG definiert die Lieferkette sowie unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne des Gesetzes. § 3 Abs. 1-3 LkSG führt die Sorgfaltspflichten auf. § 4 Abs. 1, 3 LkSG enthält Regelungen zum Risikomanagement. § 5 Abs. 1-4 LkSG konkretisiert die Risikoanalyse. § 6 Abs. 2, 4 LkSG bezieht sich auf die Grundsatzerklärung (auch in Hinblick auf Zulieferbetriebe) und beschreibt, welche Präventionsmaßnahmen gegenüber einem mittelbaren Zulieferer zu verankern sind. § 7 Abs. 1-3 LkSG gibt Aufschluss über Abhilfemaßnahmen. § 8 Abs. 1-5 LkSG ist bzgl. dem Beschwerdeverfahren zu beachten. § 9 Abs. 1-3 LkSG definiert die Pflichten hinsichtlich mittelbaren Zulieferer näher. § 10 Abs. 1-2 LkSG regelt die Dokumentations- und Berichtspflicht. § 22 Abs. 1-3 LkSG ermöglicht den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

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