Bei unmittelbaren Zulieferern sind menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken mit allen Vorgaben an Sorgfaltspflichten, die das eigene Unternehmen hat, zu überprüfen. Die Pflichten beim unmittelbaren Zulieferer sind somit ebenfalls auf § 3 LkSG zurückzuführen und umfassen folgende Punkte:

  1. Risikoanalyse – Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen[1]
  2. Präventionsmaßnahmen – Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern[2]
  3. Abhilfemaßnahmen – Gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung[3]
  4. Beschwerdeverfahren – Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens[4]

Gerade eine sinnvolle Risikoanalyse, angemessene Präventionsmaßnahmen, effektive Abhilfemaßnahmen und ein sinnvolles Beschwerdeverfahren sind nur durch eine direkte Kooperation mit den unmittelbaren Zulieferern umsetzbar, sodass sich hieraus explizite Pflichten auf der Zuliefererseite ergeben können.

Die weiteren in § 3 LkSG aufgeführten Sorgfaltspflichten (Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten[5], Festlegen der Zuständigkeit im Unternehmen für das Risikomanagement[6], Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie[7] und fortlaufende Dokumentation, für mindestens 7 Jahre aufzubewahren[8] und jährliche Berichterstattung[9]) liegen hingegen mehrheitlich in der Verantwortung des verpflichteten Unternehmens.

[1] § 5 LkSG.
[2] § 6 Abs. 4 LkSG.
[3] § 7 Abs. 1 bis 3 LkSG.
[4] § 8 LkSG.
[5] § 4 Abs. 1 LkSG.
[6] § 4 Abs. 3 LkSG.
[7] § 6 Abs. 2 LkSG.
[8] § 10 Abs. 1 LkSG.
[9] § 10 Abs. 2 LkSG.

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