Geeignete Präventionsmaßnahmen

Da in § 6 Abs. 4 LkSG lediglich Regelbeispiele für angemessene Präventionsmaßnahmen aufgelistet werden, muss ein Unternehmen auch weitere für die jeweilige Risikolage geeignete Präventionsmaßnahmen im Blick behalten und ggf. die hierzu erforderlichen Vertragsklauseln mit den Lieferanten vereinbaren. Insbesondere bei Individualvereinbarungen können z. B. besondere Projekte vereinbart werden, bei denen das Unternehmen den Lieferanten bei der Bewältigung von menschenrechtlichen Risiken unterstützt.

Beschwerdeverfahren

Ein weiterer Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf das vom Unternehmen nach § 8 LkSG einzurichtende Beschwerdeverfahren, mit dem Personen u. a. auch die Möglichkeit eingeräumt werden soll, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bzw. Verstöße bei unmittelbaren Zulieferern hinzuweisen. Hierzu sollte eine Vereinbarung getroffen werden, nach der der Lieferant die Kontaktdaten der Beschwerdestelle an seine Beschäftigten weiterzugeben hat und diese im Falle der Einreichung einer Beschwerde mit keinerlei Sanktionen belegen darf. Kritisch wäre dagegen eine Klausel, die den Lieferanten verpflichtet, ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten, da dies einer Auslagerung der eigenen Pflichten nach dem LkSG durch das Unternehmen gleich käme.

Schulungen und Weiterbildungen

Auch im Hinblick auf die vom Unternehmen nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 LkSG durchzuführenden Schulungen und Weiterbildungen kann eine vertragliche Vereinbarung sinnvoll sein, die vorsieht, dass der Lieferant seinen Angestellten in den relevanten Bereichen die Gelegenheit einräumen und sie ggf. dazu anhalten muss, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen. Auch hier ist darauf zu achten, dass der Lieferant nicht überfordert wird und das möglichst bereits in der Klausel festgelegte Zeitkontingent in engen Grenzen bleibt.

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