Vertragsstrafen bzw. pauschalierter Schadensersatz sind bislang in der Praxis im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Verhaltenspflichten unüblich. Die Rechtsprechung unterwirft Vertragsstrafen in AGB einer strengen Prüfung lässt insbesondere bei Pflichtverstößen, die den Vertragspartner nicht unmittelbar beeinträchtigen, allenfalls sehr geringe Vertragsstrafen zu. Pauschalierter Schadensersatz muss sich an einem typischerweise zu erwartenden Schaden orientieren[1], der bei Verstößen gegen Menschenrechte nur schwer zu bestimmen ist. In der Regel werden sich Verstöße zunächst sogar wirtschaftlich vorteilhaft auswirken und allenfalls – wenn sie öffentlich bekannt werden – einen schwer quantifizierbaren Reputationsschaden auslösen.

Nach Inkrafttreten des LkSG kann jedenfalls kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Vertragsstrafen zur Durchsetzung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verhaltenspflichten zulässig sind, da es sich um ein wirkungsvolles Präventionsmittel handelt und der Gesetzgeber die Verankerung von Präventionsmaßnahmen durch das Unternehmen verlangt. Da Verstöße höchst unterschiedlich zu bewerten sein können, sollte eine Vertragsstrafenregelung in der Weise gestaltet werden, dass das Unternehmen die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmt und die verhängte Höhe einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

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