Ein schuldhafter Verstoß gegen vereinbarte menschenrechtliche und umweltbezogene Verhaltenspflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB begründen, da diese Pflichten zumindest als vertragliche Nebenpflichten anzusehen sind. Der aus dem Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht resultierende Vermögensschaden ist vom Unternehmen darzulegen und zu beweisen, was in der Praxis eine hohe Hürde bildet. Eine ausdrückliche Vertragsklausel zum Anspruch auf Schadensersatz schafft zwar keine Erleichterung gegenüber den gesetzlichen Vorgaben, führt jedoch dem Zulieferer die möglichen finanziellen Folgen der Verstöße vor Augen und ist daher unter Präventionsgesichtspunkten zu empfehlen.

Zur Vermeidung der Unwirksamkeit ist zu beachten, dass eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung zielen sollte. Unwirksam ist eine Klausel, mit der der Zulieferer verschuldensunabhängig die Einhaltung der menschenrechtlichen Vorgaben in seiner Lieferkette garantiert, da die Subunternehmer keine Erfüllungsgehilfen des Zulieferers sind und es insbesondere bei mehrstufigen Lieferketten praktisch unmöglich ist, die Einhaltung der Vorgaben zu steuern und zu kontrollieren.

 
Wichtig

Bußgelder dürfen nicht an Lieferanten weitergegeben werden

Unwirksam dürfte auch eine Klausel sein, mit der dem Lieferanten eine Pflicht zum Ersatz von nach dem LkSG durch das Unternehmen zu zahlenden Bußgeldern auferlegt wird. Bußgelder werden dem Unternehmen nämlich lediglich für Verstöße gegen die eigenen Sorgfaltspflichten auferlegt. Ist das Unternehmen diesen ordnungsgemäß nachgekommen, werden ihm auch dann keine Bußgelder auferlegt, wenn der Zulieferer gegen menschenrechtliche Pflichten verstößt.

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