Bei strenger Beachtung der Systematik des LkSG und der Handreichungen des BAFA[1] wäre mit jedem Zulieferer eine individuelle Vereinbarung zu treffen, die nur die für ihn – und ggf. seine weitere Lieferkette – ermittelten tatsachenbezogenen Risiken adressiert und passgenaue Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf Branche, Region und konkrete Situation des Zulieferers hierfür festlegt. Idealerweise müsste diese verhandelt werden, wenn der Zulieferer ersichtlich erst einmal befähigt werden muss, die Anforderungen zu erfüllen.

In der Praxis kommen aufgrund der Vielzahl der Zulieferer eines Unternehmens individuell ausgehandelte Klauseln zu menschenrechtlichen und Umweltaspekten allerdings bislang kaum vor, obwohl sie unbestreitbare Vorteile bieten, denn sie

  • haben eine hohe Gewähr der rechtlichen Wirksamkeit, da sie nicht den Anforderungen an AGB unterliegen,
  • vermeiden eine Überforderung des Zulieferers,
  • stärken die Bindung und das Vertrauensverhältnis zum Zulieferer und
  • verringern den Kontrollaufwand, der sich nur noch auf die relevanten Risiken beziehen muss.

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