Vertragliche Vereinbarungen mit unmittelbaren Zulieferern sind vor allem als Teil der Sorgfaltspflicht zur Prävention in § 6 Abs. 4 LkSG vorgesehen.

 
Wichtig

Präventionsmaßnahmen nur bei identifizierten "Risiko-Lieferanten" zu ergreifen

Aus § 6 Abs. 1 LkSG folgt allerdings, dass ein Unternehmen nicht gegenüber jedem Lieferanten Präventionsmaßnahmen ergreifen muss, sondern nur gegenüber solchen, bei denen es bei der Risikoanalyse nach § 5 LkSG ein Risiko festgestellt hat.

Tatsächlich wäre angesichts der regelmäßig vorhandenen Vielzahl unmittelbarer Zulieferer präventive Vereinbarungen mit jedem dieser Lieferanten, unabhängig vom Vorliegen eines tatsachenbasierten Risikos, mit hohem Aufwand, aber keinem nennenswerten Nutzen verbunden.

2.1 Individuelle Vereinbarungen mit Lieferanten

Bei strenger Beachtung der Systematik des LkSG und der Handreichungen des BAFA[1] wäre mit jedem Zulieferer eine individuelle Vereinbarung zu treffen, die nur die für ihn – und ggf. seine weitere Lieferkette – ermittelten tatsachenbezogenen Risiken adressiert und passgenaue Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf Branche, Region und konkrete Situation des Zulieferers hierfür festlegt. Idealerweise müsste diese verhandelt werden, wenn der Zulieferer ersichtlich erst einmal befähigt werden muss, die Anforderungen zu erfüllen.

In der Praxis kommen aufgrund der Vielzahl der Zulieferer eines Unternehmens individuell ausgehandelte Klauseln zu menschenrechtlichen und Umweltaspekten allerdings bislang kaum vor, obwohl sie unbestreitbare Vorteile bieten, denn sie

  • haben eine hohe Gewähr der rechtlichen Wirksamkeit, da sie nicht den Anforderungen an AGB unterliegen,
  • vermeiden eine Überforderung des Zulieferers,
  • stärken die Bindung und das Vertrauensverhältnis zum Zulieferer und
  • verringern den Kontrollaufwand, der sich nur noch auf die relevanten Risiken beziehen muss.

2.2 Allgemeiner Verhaltenskodex: risikobasierte Clusterung der Lieferanten

Letztlich muss es einem Unternehmen aber auch weiterhin erlaubt sein, seinen Lieferanten einen allgemeinen Verhaltenskodex (Code of Conduct) vorzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese in der Praxis bereits zuvor etablierte Vorgehensweise beenden bzw. als rechtlich unwirksam erklären wollte. Dies wäre für die Durchsetzung von menschenrechtskonformem Verhalten in der Lieferkette kontraproduktiv.

Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, aber auch in den Grenzen der praktischen Möglichkeiten zu bleiben, sollte eine risikobasierte Clusterung der Lieferanten vorgenommen werden:

  • Lieferanten, für die kein relevantes Risiko ermittelt wurde, sollten nicht mit Vertragsklauseln hierzu behelligt werden.
  • Mit Lieferanten, für die eine diffuse Risikolage festgestellt wurde, auf die aber kaum Einfluss genommen werden kann, sollten angemessene vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
  • Mit Lieferanten, bei denen eine spezifische erhöhte Risikolage festgestellt wurde, sollten individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die den konkreten Risiken Rechnung tragen. Soweit dies bestimmte Gruppen von Lieferanten sind, kann auch hier wieder geclustert werden.

Letztlich geht es für das Unternehmen darum, sein Handeln bestmöglich am Gesetzeszweck des LkSG auszurichten und dies auch jederzeit dokumentieren zu können.

2.3 Allgemeine Einkaufsbedingungen

Soweit ein Unternehmen die Vorgaben zur Umsetzung des LkSG vollständig in seine allgemeinen Einkaufsbedingungen integriert, besteht das Bedürfnis, die Klauseln kurzzuhalten.

 
Hinweis

Englischer Auszug der Sorgfaltspflichten nach LkSG an Lieferanten schicken

Für die einzelnen vom Zulieferer einzuhaltenden Verbote kann in diesem Fall auf § 2 Abs. 2 und 3 LkSG verwiesen werden. In internationalen Vertragsbeziehungen können dem Vertrag als Anhang die Abs. 2 und 3 des § 2 LkSG als Auszug aus der online verfügbaren englischen Fassung des LkSG[1] beigefügt werden, um den Stellenwert dieser Pflichten im Vertrag zu erhöhen und den eigenen Willen zur ernsthaften Durchsetzung dieser Sorgfaltspflicht zu dokumentieren.

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