Im Sinne eines effektiven Menschenrechtsschutzes ist der Begriff der Beschäftigten weit zu verstehen. Erfasst sind auch Selbstständige, die einem Unternehmen zuliefern, sowie solche Beschäftigte, die statistisch sowie arbeits- und sozialrechtlich nicht oder unzulänglich erfasst sind oder Arbeitsverboten unterliegen.

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