Das LkSG sieht keine besonderen Anforderungen vor. Das Unternehmen hat aber die Pflicht, ein wirksames Risikomanagement zu implementieren. In welcher Abteilung bzw. auf welcher Ebene die zuständige(n) Person(en) im Unternehmen angesiedelt wird bzw. werden und welche Qualifikation für den jeweiligen Kontext des Unternehmens geeignet ist, kann das Unternehmen am besten beurteilen.

Die für die Überwachung des Risikomanagements zuständige(n) Person(en) müssen nicht in Deutschland ansässig sein. Arbeitsort und Arbeitsmittel sind so zu wählen, dass die zuständige(n) Person(en) ihre Befugnisse und Ressourcen wirksam einsetzen kann bzw. können.

Die Zuständigkeit ist "innerhalb" des Unternehmens zu benennen, sodass die Person(en) nicht extern benannt werden kann bzw. können. Unternehmen können sich aber zur Unterstützung der im Unternehmen mit der Aufgabe betrauten Person(en) externer Hilfe bedienen.

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