Das Prinzip der "Angemessenheit" stellt sicher, dass einem Unternehmen nichts Unzumutbares aufgebürdet wird, sondern dass es abhängig von seiner spezifischen Risikodisposition das tut, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um identifizierten Risiken vorzubeugen oder diese zu beenden.

Das Angemessenheitsprinzip gibt einem Unternehmen einen großen Spielraum bei der Entscheidung, welche Risiken es zuerst angeht und welche Maßnahmen dabei sinnvoll sind.

Dieser Spielraum muss auch bei der behördlichen Kontrolle anerkannt und berücksichtigt werden. Die Behörde hat zu prüfen, ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung, also ex ante, angemessen gehandelt hat. Es hinterfragt die Unternehmensentscheidung nicht aus einer Ex-post-facto-Sicht.

Der Begriff der Angemessenheit muss ein unbestimmter Rechtsbegriff sein, damit er auf die Vielzahl der unterschiedlichen Unternehmenstypen und Risiken anwendbar ist.

Das Gesetz gibt aber klare Hinweise, welche Kriterien für die Angemessenheit maßgeblich sind: die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens auf das Risiko, die Schwere der Verletzung und der Beitrag zur Verursachung des Risikos.

Beachtet ein Unternehmen diese Kriterien und wägt sie plausibel gegeneinander ab, bevor es einzelne Maßnahmen der Sorgfaltspflicht ergreift, dann hat es alles Erforderliche getan - selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

Hierbei sind die wesentlichen Referenzdokumente des LkSG eine zusätzliche Auslegungshilfe, denn sie operationalisieren den Begriff der Angemessenheit anhand branchenspezifischer und branchenübergreifender Fallkonstellationen.

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