Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Übernimmt das unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmen selbst die Distribution bzw. Auslieferung eines Produktes an die Endkunden und Endkundinnen, dann ist diese Teil des eigenen Geschäftsbereichs. Beauftragt das Unternehmen einen Dritten mit der Auslieferung des Produktes, dann ist dieses Unternehmen als Zulieferer Teil der Lieferkette gemäß § 2 Abs. 5 LkSG.

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