Ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn mindestens zwei gleichrangige Konzernmütter mit gleicher Leitungsmacht auf oberster Stufe der Konzernstruktur stehen. In diesem Fall ist jede dieser gleichrangigen Konzernmütter eine Obergesellschaft des Gleichordnungskonzerns im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG.

Dabei stellt jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter für die jeweils anderen auf oberster Stufe stehenden gleichrangigen Konzernmütter die Obergesellschaft dar. Zugleich ist jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter auch Obergesellschaft für alle übrigen konzernangehörigen Gesellschaften.

Es kommt deshalb bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • sowohl zu einer wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gleichgeordneten Obergesellschaften,
  • als auch zur Zurechnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller unterhalb der Obergesellschaften angesiedelten konzernangehörigen Gesellschaften (d. h. aller Konzerntöchter, -enkelinnen etc.) zu jeder gleichrangigen Obergesellschaft.

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