4.1 Wann ist ein Unternehmen "konzernangehörig" i. S. d. § 1 Abs. 3 LkSG?

"Konzernangehörig" ist ein untechnischer Sammelbegriff und beschränkt sich nicht auf Unternehmen gemäß § 18 AktG. Es sind alle Formen verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfasst.

4.2 Muss die Mutter die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Töchter der Töchter usw. mitzählen?

Ja, wenn es sich bei Müttern, Töchtern und Enkelinnen um verbundene Unternehmen handelt (vgl. § 15 AktG).

4.3 Müssen deutsche Töchter auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Muttergesellschaft bzw. auch ihrer Schwestergesellschaften (also letztlich alle Konzernbeschäftigten) mitzählen oder zählen die Töchter nur ihre eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Es wird immer von "unten nach oben" gezählt, das heißt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Konzerntöchter (sowie Konzernenkelinnen etc.) zählen einzig bei der Konzernobergesellschaft mit. Andersherum werden aber nicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Konzernobergesellschaft und auch nicht die der Schwestergesellschaften dem Tochterunternehmen zugerechnet. Zur Konstellation mehrerer gleichrangiger Konzernmütter im Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG siehe Antwort auf die Frage IV.5.

4.4 Werden bei einer Zurechnung "nach oben" die Beschäftigten auf jeder Stufe zugerechnet oder nur zur obersten Konzernmutter?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nur zur obersten Konzernmutter (in Deutschland) zugerechnet.

4.5 Welches Unternehmen im Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG) stellt die Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG dar? Wie erfolgt die Zählweise nach § 1 Abs. 3 LkSG im Gleichordnungskonzern?

Ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn mindestens zwei gleichrangige Konzernmütter mit gleicher Leitungsmacht auf oberster Stufe der Konzernstruktur stehen. In diesem Fall ist jede dieser gleichrangigen Konzernmütter eine Obergesellschaft des Gleichordnungskonzerns im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG.

Dabei stellt jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter für die jeweils anderen auf oberster Stufe stehenden gleichrangigen Konzernmütter die Obergesellschaft dar. Zugleich ist jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter auch Obergesellschaft für alle übrigen konzernangehörigen Gesellschaften.

Es kommt deshalb bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • sowohl zu einer wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gleichgeordneten Obergesellschaften,
  • als auch zur Zurechnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller unterhalb der Obergesellschaften angesiedelten konzernangehörigen Gesellschaften (d. h. aller Konzerntöchter, -enkelinnen etc.) zu jeder gleichrangigen Obergesellschaft.

4.6 Gehören zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch Tochterunternehmen?

Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen im In- und Ausland. Voraussetzung ist, dass die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt. Dabei muss eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich sein. Ob ein bestimmender Einfluss gegeben ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Anhaltspunkte sind etwa eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, ein konzernweites Compliance-System, Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen, ähnliche Geschäftsbereiche oder auch personelle Überschneidungen.

4.7 Wie sind inländische Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausländischer Konzernteile bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen?

Der Konsolidierungskreis des § 1 Abs. 3 LkSG umfasst nur die im Inland ansässigen Konzernteile, dabei sind alle möglichen Konstellationen im § 15 AktG erfasst. Die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft werden nicht berücksichtigt.

4.8 Muss in einem Konzern jedes erfasste Unternehmen eigene Pflichten nach dem LkSG erfüllen, oder können diese Pflichten auch zentral von der Obergesellschaft erfüllt werden?

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG, es besteht aber kein bestimmender Einfluss (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.

Beide Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf ihre unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von einer getrennten Durchführung auszugehen. Unabhängig davon können sich die Unternehmen abstimmen, wenn sie Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise kann ein Tochterunternehmen von der Obergesellschaft initiierte geeignete Maßnahmen (z. B. bei Grundsatzerklärung/Schulungen etc.) übernehmen und sich – eigenverantwortlich, ggf. nach Vornahme erforderlicher Anpassungen - zu eigen machen. Dies kann in der Berichtspflicht entsprechend dargestellt werden.

Obergesellschaft und Tochterunternehmen haben jeweils einen eigenständigen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Sie müssen jeweils die Fragen des Berichtsfragebogens vollständig beantworten. Jeder Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Übernommene Inhalte, die aus dem jeweils anderen Bericht (ggf. mit Anpassungen) kopiert werden, sind zulässig, soweit die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in beiden Unternehmen plausibel dargestellt ist. Ein Unternehmen kann seine Obergesellschaft bzw. sein Tochterunternehmen bevollmächtigen, seinen Bericht beim BAFA einzureichen. Die Verantwortlichkeit des berichtspflichtigen Unternehmens für die Einreichung des Berichts bleibt davon unberührt. Zudem muss jedes Unternehmen selbst den Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Im Einzelfall und zu spezifischen, abgrenzbaren Teilen der Sorgfaltspflichten kann auch ein zusammenfassender, aussagekräftiger Verweis auf den LkSG-Ber...

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