Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen.

Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen:

  • seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zulieferer ersetzen will;
  • dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell);
  • sich vom Zulieferer pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lässt.

KMU sollten daher Folgendes beachten:

  • KMU sollten einem verpflichteten Unternehmen nicht pauschal vertraglich zusichern, dass sie alle Pflichten aus dem LkSG erfüllen oder die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten (z. B. Zusicherung, "in der Lieferkette alle Menschenrechte einzuhalten"). Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen dies, so könnte es damit gegen das LkSG verstoßen und der Sachverhalt bei entsprechendem Hinweis an das BAFA eine Kontrolle durch dieses nach sich ziehen.
  • Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU die Beteiligung an oder Durchführung von Präventionsmaßnahmen (z. B. Schulungen und Weiterbildungen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken in der Lieferkette), dann sollte das KMU das verpflichtete Unternehmen zunächst um Folgendes bitten:

    • Übermittlung der Grundsatzerklärung, aus der die festgestellten menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken und Erwartungen an Zulieferer hervorgehen;
    • eine konkrete Darlegung, wie die Maßnahmen die festgestellten Risiken beim Zulieferer vermindern sollen.
  • Verlangt ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU die Beteiligung an oder Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z. B. Nachzahlung von vorenthaltenem Lohn), so sollte das KMU das verpflichtete Unternehmen zunächst um mindestens folgende Informationen bitten:

    • Benennung der Verletzungen in der Lieferkette, die das verpflichtete Unternehmen festgestellt hat;
    • das Konzept zu deren Beendigung;
    • einen Vorschlag des verpflichteten Unternehmens zu der Frage, wie die Kosten für die Maßnahme(n) angemessen aufgeteilt werden sollten.

Sieht sich ein KMU von einem solchen Vorschlag überfordert, empfiehlt es sich:

  • dem verpflichteten Unternehmen zu beschreiben, warum es die Maßnahme mit seinen Ressourcen nicht durchführen kann und um Unterstützung zu bitten;
  • Wenn das verpflichtete Unternehmen dieser Bitte nicht folgt, individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um festzustellen, ob die Bitte des verpflichteten Unternehmens ggf. vertragsrechtlich unzulässig ist (AGB-Recht usw.).

Das hier Angeführte gilt ebenso für den Fall, dass ein KMU von einem verpflichteten Unternehmen, zu dem es gar keine direkte Lieferbeziehung unterhält (d. h. als "mittelbarer Zulieferer" i. S. d. LkSG), zu Maßnahmen aufgefordert wird.

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