Das LkSG selbst bewirkt keine Änderungen der bestehenden Haftungsgrundlagen. Bereits heute aber können etwa Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Ausland vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen, wenn sie sich durch ein deutsches Unternehmen in ihren Rechten verletzt sehen. Allerdings wird dann das Recht des Landes angewandt, in dem der Schaden eingetreten ist.

Neu im Gesetz ist, dass Betroffene künftig die Möglichkeit haben, inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO) für die Führung von Zivilprozessen als Prozessstandschafter zu ermächtigen. Die Prozessstandschaft ist ein prozessuales Hilfsmittel. Sie greift, wenn es um eine mögliche Verletzung überragend wichtiger Rechtspositionen aus § 2 Abs. 1 des LkSG, etwa Leib und Leben, geht. In den jeweiligen Verfahren kommt weiterhin das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem der Schaden eingetreten ist, also in aller Regel ausländisches Recht.

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