Präventionsmaßnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 LkSG unverzüglich zu ergreifen, wenn durch die regelmäßige Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern erkannt werden und soweit diese unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit priorisiert wurden. Die Präventionsmaßnahmen müssen aber auch andere Risiken in der Lieferkette adressieren, zu denen das Unternehmen beiträgt und die entsprechend zu priorisieren sind, wenn

  • Personal im Risikomanagement, dessen Kenntnisse und Erfahrungen angesichts des Risikoprofils des Unternehmens geeignet erscheinen, das Unternehmen auf das betreffende Risiko aufmerksam macht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG),
  • das Unternehmen ein Risiko bei Berücksichtigung der Interessen der Personengruppen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Zulieferers in seinen Lieferketten betroffen sind, ermittelt (vgl. § 4 Abs. 4 LkSG),
  • das Unternehmen durch eine anlassbezogene Analyse von Risiken jenseits des unmittelbaren Zulieferers Kenntnis erlangt (vgl. § 5 Abs. 4 LkSG),
  • das Unternehmen von Risiken Kenntnis erlangt, wenn es - im Rahmen der Erarbeitung einer Grundsatzerklärung Erwartungen an die Zulieferer in der Lieferkette formuliert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LkSG), - sich um Transparenz in der Lieferkette im Rahmen der Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken (§ 6 Abs. 3 Nr. 2) bemüht, - geeignete Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 LkSG verankert oder
  • wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis im Sinne des § 9 Abs. 3 LkSG erlangt.

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