Unternehmen können ein Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung anbieten.[1] Es bleibt also den Unternehmen überlassen, ob sie ein solches Verfahren anbieten wollen. Hierunter fallen auf Vermittlung angelegte Verfahren wie Mediation und andere außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.[2]

[2] Gläßer/Kühn, in: Henn/Jahn, BeckOK Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 3. Edition 2023, § 8 Rn 108.

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