Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen[1]. Dies ist ebenfalls verbunden mit der Zugänglichkeit des Verfahrens; wenn potenziell Betroffene nichts von dem Verfahren wissen, können sie es nicht in Anspruch nehmen.

Die Mindestanforderung, die sich aus dem Erfordernis der Bekanntheit ergibt, ist, dass Unternehmen auf ihrer Internetseite deutlich auf die Möglichkeit des Verfahrens hinweisen. In vielen Fällen reicht das aber nicht aus; Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um das Beschwerdeverfahren bekanntzumachen.

 
Hinweis

Beschwerdeverfahren ist in angemessener Weise bekanntzumachen

Das gilt nicht flächendeckend, sondern sollte sich am Erfordernis eines angemessenen und wirksamen Beschwerdeverfahrens orientieren. D. h., dass aktive Hinweise auf das Beschwerdeverfahren in Bereichen der Lieferkette angezeigt sind, in denen die Risiken besonders groß sind oder besonders schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten drohen.

Typische Maßnahmen sind Aushänge in Zulieferunternehmen und im eigenen Geschäftsbetrieb, das Verteilen von Flyern, Betriebsversammlungen zur Information der Belegschaft und Hinweise an örtliche Gewerkschaftsvertreter und Nichtregierungsorganisationen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge