Überblick

Gemäß § 4 Abs. 1 LkSG sind alle Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 LkSG verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, sodass umweltbezogene oder menschenrechtliche Risiken und Verletzungen innerhalb der Lieferkette erkannt, verhindert, minimiert oder beendet werden können. Bei der Risikoanalyse geht es also darum, ein Verfahren zu etablieren zur Identifizierung, Bewertung und Priorisierung von Risiken und Verletzungen.

Um ein solches wirksames Risikomanagement zu etablieren, ist es unumgänglich, die im Unternehmen zu diesem Thema bestehenden Risiken zunächst einmal zu erfassen und zu analysieren. Dies geschieht mit der sogenannten Risikoanalyse. Ziel der Risikoanalyse nach dem LkSG ist es folglich, Kenntnis über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich der Unternehmen und ihren Lieferketten zu erlangen und diese für die weitere Bearbeitung zu priorisieren. Erst danach können Entscheidungen zu angemessenen und individuellen Folgemaßnahmen getroffen und eingeleitet werden, um ein effektives Risikomanagement zu etablieren.

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