Die begünstigte Wohnung muss nach § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (10-jähriger Nutzungszeitraum). Der Nachweis über die Einhaltung der mindestens 10-jährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken ist vom Steuerpflichtigen jährlich in geeigneter Art und Weise zu erbringen.

Wird die Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken vor Ablauf des 10-jährigen Nutzungszeitraums beendet, hat der Steuerpflichtige dies mit der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums, in den die Beendigung fällt, in geeigneter Art und Weise anzuzeigen.

 
Wichtig

Veräußerung einer Wohnung

Wird eine Wohnung, für die § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf des Nutzungszeitraums veräußert, hat der Veräußerer nachzuweisen, dass die begünstigte Wohnung innerhalb des Nutzungszeitraums auch beim Erwerber der weiteren entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken gedient hat. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, eine begünstigte Wohnung, für die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums zu veräußern, ohne dass die in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG rückgängig zu machen ist. Der entsprechende Nachweis ist vom Veräußerer im Rahmen der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums, in den der Ablauf des 10-jährigen Nutzungszeitraums fällt, in geeigneter Art und Weise zu erbringen. Ausreichend ist eine Bestätigung des Erwerbers über die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzung.

Bei einer Veräußerung der Wohnung nach Ablauf der 10-Jahresfrist verbleibt es bei der Sonderabschreibung, d. h., der Steuerpflichtige behält die Sonderabschreibung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge