Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Wird ein teilfertiges Gebäude erworben und in der Folge fertiggestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.

Bei Gebäuden im Privatvermögen in den alten Bundesländern, die vor dem 21.6.1948 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt als Bemessungsgrundlage der am 21.6.1948 maßgebende Einheitswert für das Gebäude, zzgl. der nach dem 20.6.1948 aufgewendeten Herstellungskosten.[1]

Bei Gebäuden des Privatvermögens, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten.[2]

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