BMF, 28.3.1990, IV B 2 - S 2174 - 18/90

Bezug: Sitzung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. Oktober in Bonn (ESt VII/89 - TOP 7)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 52 Abs. 7 EStG 1987 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (BStBl 1988 I S. 224) können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, von dem Wirtschaftsjahr an, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden (Lifo-Bewertungsmethode). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Lifo-Bewertungsmethode in der Weinwirtschaft wie folgt Stellung genommen:

Die Lifo-Bewertungsmethode ist ertragsteuerlich nur zulässig, wenn auch in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird und dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Weinrechtliche Vorschriften, die eine Einzelbewertung des gelagerten Weins ermöglichen, schließen die Anwendung der Lifo-Bewertungsmethode auf Wein im handelsrechtlichen Jahresabschluß nicht aus. Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stehen dieser unterstellten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge bei Wein ebenfalls nicht entgegen.

Zur Anwendung der Lifo-Bewertungsmethode sind gleichartige Weine in Gruppen zusammenzufassen. Für die Zuordnung zu einer Gruppe ist grundsätzlich von der Art des Weins (Stillwein oder Schaumwein) und der Qualitätsstufe des Weins auszugehen. Eine weitere Unterteilung nach Farbe, Rebsorte, Lage und Jahrgang ist aus Gründen der Bewertungsvereinfachung nicht erforderlich. Die in einer Gruppe zusammengefaßten Weine müssen nicht gleichwertig sein.

Danach ist inländischer Wein mindestens in folgende Gruppen einzuteilen:

Lfd. Nr. Art bzw. Qualitätsstufe
1 Tafelwein
2 Qualitätswein
3 Kabinett
4 Spätlese
5 Auslese, Beerenlauslese, und Eiswein
6 einfacher Schaumwein
7 Qualitätsschaumwein (Sekt), Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (Sekt bestimmter Anbaugebiete).

Zu der Gruppe Tafelwein gehören auch EG-Verschnitte. Ausländischer Wein ist der Gruppe zuzuordnen, der er in Art und Qualität entspricht. Im Einzelfall kann auch der Preis Anzeichen für unterschiedliche Qualitätsmerkmale sein und deshalb Einfluß auf die Gruppenbildung nehmen.

Ist der Wein einer der aufgeführten Gruppen aufgrund der gelagerten Menge im Verhältnis zum gesamten Weinvorrat von untergeordneter Bedeutung, so kann er der in Art und Qualität nächststehenden Gruppe zugerechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 5

EStG § 6 Abs. 1

EStG § 52 Abs. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1990 , 148

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