2.1 Anscheinsbeweis

Liegt ein Gewerbebetrieb – und nicht etwa eine davon abzugrenzende steuerunerhebliche private Vermögensverwaltung[1] — vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für Gewinnerzielungsabsicht und gegen Liebhaberei[2], insbesondere, wenn über mehrere Jahre Gewinne erzielt wurden.[3] Dabei sind im Rahmen einer vorzunehmenden Totalgewinnprognose auch Veräußerungsgewinne einzubeziehen.[4] Bei einem typischerweise ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Unternehmen reichen längere Verlustperioden für sich allein gesehen nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen; es muss vielmehr aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen, z. B. in der Absicht Steuern zu sparen, unterhält.[5] Für eine solche schädliche Absicht spricht nicht schon die Möglichkeit der Verrechnung "echter" Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften, es sei denn, die Tätigkeit ermöglicht, Kosten der privaten Lebensführung (z. B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie Pkw, Wohnung oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.[6] Der bei neu gegründeten Gewerbebetrieben während einer Anlaufzeit von i. d. R. 5 Jahren bestehende Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings erschüttert, wenn der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Betriebsführung bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.[7]

 
Hinweis

Weiterführung eines verlustbringenden Betriebs

Der Umstand, dass ein Unternehmer-Ehegatte seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, der im selben Zeitraum ebenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt, über seine Arbeitnehmerstellung in seinem Betrieb einen verhältnismäßig preisgünstigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht und darüber hinaus die Arbeitgeberbeiträge des Unternehmer-Ehegatten zur Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmer-Ehegattens als Betriebsausgaben abziehbar sind, kann z. B. nach der Rechtsprechung des BFH ein Indiz dafür sein, dass die Weiterführung des verlustbringenden Betriebs persönlich motiviert ist und deshalb eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt.[8]

Wird die gewerbliche Tätigkeit (z. B. aufgrund anhaltender Verluste) von einem bestimmten Zeitpunkt an als nicht mehr einkunftsrelevanter "Liebhabereibetrieb" angesehen, führt dies nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe. Das bisherige Betriebsvermögen wird vielmehr mit den zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Bewertung maßgeblichen Buch- und Teilwerten im Rahmen einer gesonderten Feststellung "eingefroren".[9]

Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden und entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei.[10]

2.2 Einkünfte einer Personengesellschaft

Auch bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen "Färbung" ist für die jeweils verschiedenen, selbstständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlassten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.[1] Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird allerdings – so der BFH – nicht kraft Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgrund einer Betriebsaufspaltung gewerblich, wenn es ihr wegen unentgeltlicher Raumüberlassung an die Betriebsgesellsc...

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