Überblick

Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.

Liebhaberei ist bei allen 7 Einkunftsarten möglich und für jede der Einkunftsarten gesondert zu prüfen (BFH, Beschluss v. 10.8.2011, X B 100/10, BFH/NV 2011 S. 2098). Dies gilt auch für Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG, bei denen eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht nur unter den gleichen Voraussetzungen angenommen werden kann, die auch für Gewerbetreibende maßgeblich sind (BFH, Urteil v. 2.4.2014, VIII R 26/11, BFH/NV 2014 S. 1745 mit Anm. Trossen, GmBH-StB 2014 S. 371). Der Beitrag stellt die Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 EStG hat der BFH in zahlreichen Urteilen zur Liebhaberei Stellung genommen (z. B. BFH, Urteile v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434; v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793 und v. 23.8.2017, BFH/NV 2018 S. 36). Diese Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 6.5.2015, IX B 18/15, BFH/NV 2015 S. 2015 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse v. 28.10.1986, 1 BvR 325/86, n. v.; v. 18.11.1986, 1 BvR 330/86, HFR 1988 S. 34).

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