Die selbstständige Tätigkeit in sog. Social-Media-Berufen wie Influencer, Blogger, YouTuber oder Podcaster ist gewerbliche Tätigkeit, sobald jemand wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht auf sozialen Medien tätig wird. Für nicht nachhaltig ausgeübte Influencertätigkeit wird auch die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG angenommen.[1]

Ob tatsächlich erzielte Verluste aus dieser Tätigkeit die Annahme einer ertragsteuerlich unerheblichen Liebhaberei rechtfertigen und folglich die Berücksichtigung der Verluste ausschließen, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.[2]

[1] IWW, AStW 2020 S. 639 unter Hinweis auf die Auffassung der FinVerw beim Bayerischen Landesamt für Steuern .
[2] Vgl. Schäfer, StB 2019 S. 267.

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