Zeile 10

Zeilen 10 und 11 betreffen nur Körperschaften, die ganz oder teilweise nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Auch diese Körperschaften haben ihre Steuererklärung auf dem Vordruck KSt 1 abzugeben

In Zeile 10 ist die Nummer des § 5 Abs. 1 KStG anzugeben, nach der die Steuerbefreiung eingreift.[1] Außerdem haben diese Körperschaften, je nach Lage des Falles, die Anlagen Ber, Gem, Geno/Ver, Kassen, Part oder WiFö beizufügen.

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der kein Zweckbetrieb ist, kann bei steuerbegünstigten Körperschaften nach § 51 ff. AO Steuerpflicht nach § 64 Abs. 3 AO nur eintreten, wenn die Einnahmen (einschließlich USt) die Besteuerungsgrenze von 45.000 EUR übersteigen und der Gewinn mehr als der Freibetrag nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG von 5.000 EUR beträgt. Die Besteuerungsgrenze gilt nach § 64 Abs. 3 AO nur für die nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften, nicht für die anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Freibetrag gilt grundsätzlich für alle steuerbefreiten Körperschaften, steht allerdings bestimmten Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht zu. Sind diese Grenzen überschritten, sind zusätzlich die Anlagen GK und ZVE sowie die GewSt-Erklärung abzugeben.

Zeile 11

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Körperschaft in vollem Umfang von der KSt befreit ist, ohne dass es insoweit auf eine wirtschaftliche Betätigung ankommt. Dies betrifft insbesondere die in § 5 Abs. 1 Nr. 1-2a KStG aufgeführten Körperschaftsteuersubjekte.

Zeile 12

Diese Zeile bleibt frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge