Vor Zeilen 74–75

Berufsverbänden ist es untersagt, ihre Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien zu verwenden. Tun sie dies dennoch, treten nachteilige steuerliche Konsequenzen ein. In den Zeilen 74–75 sind Angaben zur Durchführung dieser steuerlichen Konsequenzen zu machen.[1]

Zeile 74

In dieser Zeile ist der Betrag der Mittel anzugeben, die für die mittelbare oder unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet wurden. Die Folgen der schädlichen Verwendung von Mitteln ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG, dass der Berufsverband zusätzlich zu der Einkünftebesteuerung einer besonderen Steuer von 50 % auf die in dieser Zeile einzutragenden Mittel unterliegt, ohne Rücksicht darauf, aus welcher Quelle diese Mittel stammen (steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen, Mitgliederbeiträge, Spenden).

Zeile 75

In dieser Zeile ist die besondere Steuer auf die in Zeile 74 einzutragenden Mittel einzutragen. Sie beträgt 50 % des Betrags in Zeile 74. Diese besondere Steuer entsteht auch, wenn die Steuerfreiheit des Berufsverbands grundsätzlich erhalten bleibt.

Eine weitere Folge der Verwendung von Mitteln zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien tritt ein, wenn die in Zeile 74 einzutragenden Mittel mehr als 10 % der Einnahmen betragen. In diesem Fall verliert der Berufsverband für seine gesamten steuerbaren Einkünfte die Steuerfreiheit. Dies wird in Zeilen 30–38 der Anlage Ber ermittelt.

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