Vor Zeile 1 ist im Kopf des Vordrucks die Körperschaft zu bezeichnen und die Steuernummer anzugeben.

Zeilen 1–4

In diesen Zeilen ist der Organträger anzugeben, dessen Organgesellschaft der Steuerpflichtige ist. Einzutragen sind die Bezeichnung, die Adresse, das Finanzamt und die Steuernummer des Organträgers.

Zeile 5

In dieser Zeile ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft anzugeben. Wenn die Organgesellschaft und/oder der Organträger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, kann sich die Frage stellen, in welchem VZ das Organeinkommen dem Organträger zuzurechnen ist. Die Zurechnung hat zu demjenigen VZ zu erfolgen, in dem die Organgesellschaft ihr Einkommen ohne Organschaft zu versteuern hätte. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft später endet als das des Organträgers.[1]

Enden in einem VZ 2 Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage OG auszufüllen.

Vor Zeilen 6-10

In den Zeilen 6-10 sind Angaben zu machen, die es dem Finanzamt ermöglichen, zu prüfen, ob die für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung tatsächlich gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger unmittelbar und/oder mittelbar so beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Maßgebend ist also nicht die Höhe der Beteiligung, sondern die Höhe der Stimmrechte, die unmittelbar oder mittelbar dem Organträger aus seinen Beteiligungen zustehen. Die Mehrheit der Stimmrechte muss dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zustehen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Formular nur der Bestand an Stimmrechten zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abgefragt werden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, kann die Organschaft scheitern, weil diese Mehrheit nicht ab Beginn des Wirtschaftsjahres oder nicht ununterbrochen bestand. Aus den Eintragungen in Zeilen 6-10 kann also nicht in jedem Fall geschlossen werden, dass die finanzielle Eingliederung in dem erforderlichen Umfang bestand. Hierzu sind ergänzende Angaben in Zeile 9 zu machen.[2]

Entsprechende Angaben sind in Zeilen 7-10 der Anlage OT zu machen.

Zeile 6

In dieser Zeile sind die Stimmrechte einzutragen, die dem Organträger aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung zustehen. Besteht neben der unmittelbaren Beteiligung auch eine mittelbare Beteiligung, genügen die Stimmrechte aus der unmittelbaren Beteiligung aber für die finanzielle Eingliederung, sind die Stimmrechte aus der mittelbaren Beteiligung nicht zu erfassen. In Zeile 6 sind auch die Stimmrechte aus der unmittelbaren Beteiligung einzutragen, wenn diese für die finanzielle Eingliederung nicht ausreichen, diese aber durch Zusammenrechnung mit einer mittelbaren Beteiligung besteht.

Zeilen 7, 8

In Zeile 7 sind die Stimmrechte zu erfassen, die über eine Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft bestehen, in Zeile 8, wenn die mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft besteht. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich um eine mittelbare Organschaft handelt, der Organträger also eine direkte Organschaft mit der Gesellschaft unterhält, an der die mittelbare Organschaft besteht. Dies ist bei Beteiligung über eine Personengesellschaft nicht der Fall, wenn die Personengesellschaft selbst Organträger ist.

Es ist ohne Bedeutung, über wie viele Stufen die mittelbare Beteiligung besteht. Jedoch muss dem Organträger an jeder der vermittelnden Gesellschaften die Mehrheit der Stimmrechte zustehen. Soweit dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den zwischengeschalteten Gesellschaften zusteht, sind mehrere mittelbare Beteiligungen oder eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung zusammenzurechnen. Die vermittelnde Gesellschaft muss daher nicht mit Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt sein. Eine Minderheitsbeteiligung genügt, wenn der Organträger über andere vermittelnde Gesellschaft oder aufgrund einer zusätzlichen direkten Beteiligung insgesamt die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft ausüben kann.

Ist der Organträger an einer vermittelnden Gesellschaft zwar mit Mehrheit der Stimmrechte, nicht aber zu 100 % beteiligt, sind ihm dennoch die gesamten Stimmrechte, die die vermittelnde Gesellschaft an der Organgesellschaft hält, zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt also nicht nur anteilig, da der Organträger aufgrund seiner Mehrheit in der zwischengeschalteten Gesellschaft über sämtliche Stimmrechte verfügen kann, die die zwischengeschaltete Gesellschaft in der Organgesellschaft hält.

Bestehen mehrere mittelbare Beteiligungen oder eine unmittelbare und eine mittelbare Beteiligung, sind Mehr- und Minderabführungen im Verhältnis der Stimmrechte an der Organgesellschaft aufzuteilen.

Mehr- und Minderabführungen über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sind ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK d...

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