Die Summe der Einträge in den einzelnen Zeilen aller Anlagen ÖHG muss dem Betrag in der entsprechenden Zeile der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A entsprechen.

Vor Zeilen 21–77

In diesen Zeilen werden die gewerbesteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte, für die der Vordruck ÖHG ausgefüllt wird, zugeordnet. Damit kann ein Gewerbeertrag pro Sparte ermittelt werden. Bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen ist zu beachten, dass anders als in der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zum Teil nicht die vollen Beträge einzutragen sind, sondern nur die Hinzurechnungsbeträge. Dies ist erforderlich, da in der Anlage ÖHG der Gewerbeertrag ermittelt wird, nicht nur, wie in der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A, die Besteuerungsgrundlagen für die maschinelle Ermittlung angegeben werden.

Ist die steuerpflichtige Körperschaft Organträger, hat die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bis Zeile 56 ohne die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften zu erfolgen. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaften wird erst in Zeile 58 zugerechnet.

Die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHG werden in Zusammenhang mit der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A erläutert.

Zeile 21

In Zeile 21 ist als Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Sparte der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG, der auf diejenige Sparte entfällt, für die die Anlage ÖHG ausgefüllt wird, einzutragen. Dieser ist aus Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu übernehmen und auf die einzelnen Sparten aufzuteilen.

Zeile 22

Ist der Stpfl. mit der Tätigkeit aus der Sparte nach § 3 GewStG partiell von der Gewerbesteuer befreit, ist in dieser Zeile die Nr. aus § 3 GewStG anzugeben, nach der die Steuerbefreiung besteht. Die Eintragung entspricht der in Zeile 42 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 23

In dieser Zeile ist der Teil des in Zeile 21 enthaltenen Gewinns aus Gewerbebetrieb anzugeben, auf den die Steuerbefreiung anzuwenden ist. Die Eintragung entspricht der in Zeile 43 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 24

In Zeile 24 ist der Gewerbebetrag um Beträge zu korrigieren, die in einem früheren Ez der Hinzurechnung unterlegen haben, aber im laufenden Ez erstattet worden sind. Die Korrektur dient der Vermeidung einer Doppelerfassung und entspricht Zeile 45 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A; vgl. daher Erl. zu dieser Zeile.

Zeile 25

Die Zeilen 25 bis 26 betreffen Sonderfälle des InvStG.

Investmentfonds unterliegen für Erträge aus unmittelbaren Beteiligungen der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, wobei auch damit zusammenhängende Aufwendungen nach § 21 InvStG nur zum Teil abgezogen werden können.

Gewerbesteuerlich ist nicht die gesamte Teilfreistellung anzusetzen, sondern nach § 20 Abs. 5 InvStG nur jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. In Zeile 25 sind daher die Hälfte des bei Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogenen Teilfreistellungen wieder hinzuzurechnen, die bisher nach § 21 InvStG noch nicht abgezogenen Aufwendungen sind abzuziehen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 48 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 25a

Die Zeile gilt nur für Spezial-Investmentfonds (zur Definition Erl. zu Zeile 49 der Gewerbesteuererklärung). Nach § 45 Abs. 2 InvStG sind die Teilfreistellungen des § 43 Abs. 3 InvStG gewerbesteuerlich nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hierdurch notwendige Korrekturbetrag ist in Zeile 45a einzustellen und ergibt sich aus Zeile 48a der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 26

Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner.

Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG nicht anzuwenden. Dadurch entsteht ein Korrekturbetrag bei dem Investmentfonds, da die Ergebnisse dem Anleger zugerechnet werden und erst auf dessen Ebene über die Freistellung zu entscheiden ist. Dieser Korrekturbetrag wird in Zeile 26 zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei dem Anleger eingetragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 49 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 27

Diese Zeile ist nur von Organgesellschaften auszufüllen. Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG oder nach DBA auf Körperschaften als unmittelbar oder mittelbar Beteiligte entfallenden steuerfreien Gewinnausschüttungen. Da 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusetzen sind, sind nur 95 % der steuerfreien Einnahmen in dieser Zeile einzutragen. Der Betrag wird in Zeile 13 der jeweiligen Anlage BEG ermittelt, der der jeweiligen Sparte zuzurechnen ist, und ergibt sich auch aus Zeile 73 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.

Zeile 28

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden.

Vor Zeilen 29–39l

Die Zeilen 29–39 enthalten die Hinzurechnungen für das erste, die Zeilen 39a-39l für das zweite im Erhebungszeitraum endende Wirtschaftsjahr.

Zeile 29

In Zeil...

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