Zeile 44

Für organschaftliche Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen, gilt, dass diese als Ausschüttungen zu behandeln sind. Sie führen zu einer Rückzahlung des steuerlichen Einlagekontos. Dabei ist allerdings nicht die ansonsten im Steuerrecht geltende Verwendungsreihenfolge für das steuerliche Einlagekonto zu berücksichtigen. Es erfolgt vielmehr ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Dieses ist daher in Zeile 44 um den Betrag der organschaftlichen Mehrabführung zu mindern. Der Betrag ist aus Ziele 31 zu übernehmen.

Zeile 45

Da organschaftliche Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, können sie nur an den Anteilseigner erfolgen. Ist dieser nicht Organträger (sog. mittelbare Organschaft), so ist die Mehrabführung als Ausschüttung an die Gesellschaft und weiter von der Gesellschaft an den Organträger anzusehen. Daher führt auch eine organschaftliche Mehrabführung bei der vermittelnden Gesellschaft zu einer Verminderung des steuerlichen Einlagekontos. Es erfolgt ein Direktzugriff, sodass die Mehrabführung das steuerliche Einlagekonto unabhängig von der steuerlichen Verwendungsreihenfolge mindert. Bei der vermittelnden Gesellschaft ist der Betrag einer Mehrabführung bei der vermittelten Organschaft in Zeile 45 einzutragen. Er ist aus Zeile 295 der Anlage GK zu entnehmen.

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