Vor Zeilen 21–30

Die Zeilen 21–30 berücksichtigen organschaftliche Mehr- und Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG, die die organschaftliche Zeit betreffen. Diese Zeilen sind nur auszufüllen, wenn die Körperschaft, für die der Vordruck auszufüllen ist, eine Organgesellschaft ist, dann aber auch, wenn sie gleichzeitig Organträger nachgeordneter Organgesellschaften ist. Für den Organträger ergibt sich aus Mehr- und Minderabführungen keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos, sondern über die Bildung bzw. Auflösung von Ausgleichsposten nur eine Auswirkung auf Gewinn und Einkommen.[1]

Weicht die handelsrechtliche Gewinnabführung von der steuerlichen Einkommenszurechnung ab, bedeutet dies, dass entweder zusätzlich Vermögen von der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt ("Mehrabführung") oder Vermögen bei der Organgesellschaft belassen worden ist ("Minderabführung"). Diese Unterschiede zwischen der handels- und der steuerrechtlichen Vermögensposition bei der Organgesellschaft sind über das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft darzustellen. § 27 Abs. 6 KStG fordert daher zu ermitteln, ob die handelsrechtliche Gewinnabführung von der steuerrechtlich zu erfassenden Vermögensmehrung abweicht. Ist die handelsrechtliche Gewinnabführung niedriger als die steuerrechtliche Vermögensmehrung (ist z. B. bei der Organgesellschaft eine Rücklage gebildet und daher das entsprechende Vermögen nicht an den Organträger abgeführt worden), liegt eine "Minderabführung" vor. Sie ist als Einlage bei der Organgesellschaft zu behandeln und führt zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto. Ist umgekehrt die handelsrechtliche Gewinnabführung höher als die steuerrechtlich zu erfassende Vermögensmehrung (werden z. B. Rücklagen aufgelöst und durch die Gewinnabführung an den Organträger abgeführt), liegt eine "Mehrabführung" vor. Diese ist als Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Organgesellschaft zu behandeln, führt also zu dessen Minderung. Dies wird in den Zeilen 21–30 dargestellt. Die Berechnung dient nur der Darstellung des steuerlichen Einlagekontos, nicht der Einkommensermittlung.

In den Zeilen 21–30 werden nur die Mehr- und Minderabführungen behandelt, die Folgen von Vorgängen aus organschaftlicher Zeit sind. Mehrabführungen als Folge von Vorgängen aus vororganschaftlicher Zeit werden als Gewinnausschüttungen behandelt und daher in Zeile 3 erfasst, Minderabführungen als Folge von Vorgängen aus vororganschaftlicher Zeit sind Einlagen und in Zeile 52 einzutragen.

Zeile 21

Ausgangspunkt für die Ermittlung, ob Mehr- oder Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit vorliegen, ist der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag lt. Steuerbilanz der Organgesellschaft. Dies ist der Betrag in Zeile 11 der Anlage GK der Organgesellschaft. Dieser Betrag berücksichtigt bereits die handelsrechtliche Gewinnabführung oder Verlustübernahme. In Zeile 11 der Anlage GK ist das steuerbilanzielle Ergebnis bzw. der handelsbilanzielle Jahresüberschuss korrigiert um steuerbilanzielle Positionen der Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV erfasst. Der Betrag enthält daher bereits die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Damit kann der Betrag in Zeile 11 trotz der handelsrechtlichen Ergebnisübernahme positiv oder negativ sein. Ist der Ausgangsbetrag in Zeile 21 (Zeile 11 der Anlage GK) positiv, bedeutet dies, dass durch die Gewinnabführung nicht das gesamte korrigierte Steuerbilanzergebnis abgeführt wurde, also eine Minderabführung vorliegen kann. Ist der Betrag negativ, ist mehr Ergebnis abgeführt worden als in der Steuerbilanz vorhanden. Es kann daher eine Mehrabführung vorliegen. Ob tatsächlich Minder- und Mehrabführungen vorliegen, wird in den Zeilen 22–29 ermittelt, da ein positiver oder negativer Betrag auch auf Faktoren beruhen kann, die keine Mehr- oder Minderabführungen sind. Ein nach den Korrekturen in den Zeilen 22–29 verbleibender positiver oder negativer Betrag ist in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Ein negativer Betrag stellt eine Mehrabführung dar und vermindert daher in Zeile 30 das steuerliche Einlagekonto. Ein positiver Betrag stellt eine Minderabführung dar und ist daher in Zeile 30 in das steuerliche Einlagekonto einzustellen.

Nicht in dem Betrag in Zeile 21 enthalten sind außerbilanzielle Korrekturen, die zu einer Mehr- oder Minderabführung führen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Gesellschaften, enthält der in Zeile 21 einzutragende Betrag nicht die ihr als Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften. Das Einkommen einer Organgesellschaft ist erst in Zeile 270 der Anlage GK einzutragen. Ausgangswert ist auch hier der Betrag in Zeile 11 der Anlage GK. Dies ist entweder das steuerbilanzielle Ergebnis oder das durch die Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV angepasste handelsbilanzielle Ergebnis. In diesem Ergebnis ist die handelsrechtliche Ergebnisabführung noch enthalten, und zwar sowohl die Ergebnisabführung, die der Stpfl. als Org...

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