Zeilen 153 bis 159

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeilen 160–166

Die Zeilen 160–166 enthalten Angaben zur Ermittlung der Leistungen an den Anteilseigner im Falle einer Liquidation, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen und somit der Kapitalertragsteuer unterliegen. Bei dem Anteilseigner ist die Auskehrung von eingezahltem Kapital grundsätzlich nicht steuerbar, doch kann sich bei Anteilen im Betriebsvermögen eine Besteuerung ergeben.[1]

Zeile 160

In Zeile 160 ist der Betrag zu erfassen, der noch als Nennkapitalherabsetzung oder einer Auflösung der Körperschaft auszuzahlen ist. Dieser Betrag verringert das steuerliche Einlagekonto und unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer, da er steuerlich eine Rückzahlung von Eigenkapital ist. Eine Verringerung des Nennkapitals durch diese Auszahlungen kann nicht mehr erfolgen, da es vollständig dem steuerlichen Eigenkapital zugeführt ist (Zeile 59).

Die Zeile berücksichtigt einen Direktzugriff auf das Nennkapital, also außerhalb der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Ein solcher Direktzugriff ist möglich bei der Kapitalherabsetzung, wenn und soweit die Rückzahlung an die Anteilseigner im Beschluss über die Kapitalherabsetzung vorgesehen war bzw. die Absicht der Rückzahlung an die Anteilseigner eindeutig erkennbar war.[2]

Zeile 161

In Zeile 161 wird der Betrag des Einlagekontos ermittelt, der nach dem Abzug des Betrags lt. Zeile 160 verbleibt. Zeile 161 kann keinen negativen Betrag enthalten.

Zeile 162

In diese Zeile ist der Betrag der Schlussauskehrung einzutragen. Dies ist das auszukehrende Eigenkapital gem. der Liquidationsschlussbilanz. Mit dieser Auszahlung wird das Eigenkapital vollständig an die Anteilseigner zurückgeführt.

Maßgeblich ist das ausgeschüttete Eigenkapital aufgrund der Liquidationsschlussbilanz. Es wird also unterstellt, dass die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar nach Abschluss der Liquidation (Zeitpunkt der Schlussbilanz) und damit des letzten Besteuerungszeitraums erfolgt. Dadurch können Vermögensmehrungen bis zur Aufstellung der Liquidationsbilanz, die in den Auskehrungen enthalten sind, auch bei dem Stand des steuerlichen Einlagekontos und damit bei der Finanzierung der Auskehrungen berücksichtigt werden. Da in der Liquidationsschlussbilanz alle Wirtschaftsgüter versilbert sein werden und bei noch vorhandenen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufzudecken sind, stellt dieses Eigenkapital das gesamte zur Verteilung stehende Eigenkapital dar. Es enthält Nennkapital, sonstige Einlagen, Gewinnrücklagen und den Liquidationsgewinn. Die Körperschaftsteuer ist durch eine Rückstellung zu berücksichtigen. Der Betrag ist vermindert um Vorabauskehrungen während des Liquidationsverfahrens.

Die Entwicklung in den Zeilen 160 ff. ist daher nicht mehr Teil des letzten Besteuerungszeitraums, sondern erfolgt unmittelbar danach.

Die Angaben sind daher nur "nachrichtlich" und nicht mehr Teil der gesonderten Feststellung auf den Schluss des Besteuerungszeitraums (Zeile 152).[3]

Zeile 163

In diese Zeile ist der Teil der Schlussauskehrung einzutragen, der im Falle einer Liquidation oder Nennkapitalherabsetzung den Sonderausweis verringert. Dies ist der Betrag lt. Zeile 73, der hier noch einmal in die Vorspalte einzutragen ist.

Er führt beim Anteilseigner zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Zeile 164

Von der Schlussauskehrung abzuziehen ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos. Der verbleibende Betrag ist steuerlich keine Kapitalrückzahlung und unterliegt damit der Kapitalertragsteuer. Der Betrag kann höchstens dem in Zeile 161 ermittelten steuerlichen Eigenkapital entsprechen. Außerdem kann die Auskehrung des steuerlichen Eigenkapitals niemals höher als die Schlussauskehrung sein, soweit sie nicht auf einen Sonderausweis entfällt (Zeile 161 abzüglich Zeile 163).

Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind zudem nur dann anzuerkennen, wenn sie entsprechend als solche von der leistenden Körperschaft bescheinigt worden sind. Der im Falle einer Liquidation bescheinigte Betrag ergibt sich aus Zeile 14. Ist keine Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto bescheinigt worden (d. h. in Zeile 14 ist eine Null eingetragen oder die Zeile ist nicht ausgefüllt), ist in Zeile 164 eine Null einzutragen. Eine nachträgliche Bescheinigung von Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ist nicht möglich.

Der Betrag in Zeile 164 ist daher durch die oben aufgeführten drei Höchstgrenzen beschränkt. Es ist der niedrigste Betrag aus den Zeilen 14, 161 und 162 abzüglich Zeile 163.

Zeile 165

In der Vorspalte abzuziehen ist auch das Nennkapital zu Beginn der Liquidation. Abweichend von den übrigen Werten, bei denen auf die Liquidationsschlussbilanz abzustellen ist (Zeile 162), ist das Nennkapital aus der Bilanz zum Beginn der Liquidation zu ermitteln. Das beruht darauf, dass in der Liquidationsschlussbilanz nur noch verteilungsfähiges Vermögen, also kein Nennkapital mehr vorhanden ist; beim Abstellen auf die Liquidationsschlussbilanz w...

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