Vor Zeilen 144–147

Die Zeilen 144–147 nehmen die Veränderungen des steuerlichen Einlagekontos des übertragenden Rechtsträgers bei Formwechsel auf eine Personengesellschaft, Verschmelzung oder Aufspaltung auf.

Diese Zeilen sind auch bei einer Vermögensübertragung auf eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft auszufüllen.

Für die Verschmelzung bzw. Aufspaltung ist der Vordruck insoweit unvollständig, als der Abgang durch Zusammenrechnung des steuerlichen Einlagekontos mit dem des übernehmenden Rechtsträgers nicht dargestellt wird. Es fehlt eine entsprechende Zeile. Bedeutung hat dies nicht, da die Körperschaft in diesen Fällen erlischt und das steuerliche Einlagekonto daher nicht mehr festgestellt wird.

Zeile 144

Nach § 29 Abs. 1 KStG wird der Abgang an Nennkapital bei der übertragenden Körperschaft im Wege der Verschmelzung oder Aufspaltung wie eine Kapitalherabsetzung des gesamten Kapitals, und damit entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt.

In Zeile 144 ist im Fall der Verschmelzung oder Aufspaltung der Betrag des gesamten Nennkapitals der übertragenden Körperschaft einzutragen.

Zeile 145

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen der Anteilseigner. Beträge, die die Anteilseigner (noch) nicht eingezahlt haben, müssen daher ausgeschieden werden.

Zeile 146

In Zeile 146 wird der Betrag in der Vorspalte um den Sonderausweis verringert. Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des (herabgesetzten) Nennkapitals, der in Zeile 147 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Nennkapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Nennkapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Gewinnrücklagen stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis kann nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Da der Sonderausweis maximal die Höhe des Nennkapitals betragen kann, wird er in dieser Zeile notwendig auf 0 gemindert. Das ist bei einer Verschmelzung, Aufspaltung, Vermögensübertragung auf eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft und bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft, anders als bei der Abspaltung (Zeile 141), richtig, da die übertragende Körperschaft erlischt, also keinen Sonderausweis mehr haben kann.

Dadurch, dass der Sonderausweis in Zeile 146 auf 0 gestellt wird, wird erreicht, dass er nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen kann. Eine Zusammenrechnung der Beträge der übertragenden mit denen der übernehmenden Körperschaft erfolgt nur für das steuerliche Einlagekonto, nicht für den Sonderausweis.

Zeile 147

Ist der in der Vorspalte 2 noch verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung positiv, d. h., war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Nennkapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3.

Zeile 148

Zeile 148 zeigt in Spalte 3 den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach der Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung.

Die Beträge können positiv sein, der Sonderausweis kann keinesfalls, das steuerliche Einlagekonto kann nur im Fall von Mehrabführungen aus organschaftlicher Zeit negativ sein.

Der Betrag des steuerlichen Einlagekontos in Spalte 3 ist derjenige, der dem bzw. den übernehmenden Rechtsträger(n) bei der Verschmelzung bzw. Aufspaltung zuzurechnen ist. Er ist daher in Zeile 67 bzw. Zeile 74 des Vordrucks KSt 1 F des oder der übernehmenden Rechtsträger einzutragen. Bei der Verschmelzung, der Aufspaltung, der Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person und dem Formwechsel in eine Personengesellschaft müssten diese Beträge notwendig 0 sein, da die übertragende Körperschaft erlischt bzw. nicht mehr als Körperschaft besteht und daher kein steuerliches Einlagekonto und keinen Sonderausweis mehr haben kann. Es fehlt eine Zeile, die für diese Fälle die entsprechenden Abgänge darstellt.

In anderen Fällen ist die Entwicklung der beiden Beträge mit Zeile 149 fortzuführen.

Bei einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person bzw. bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft bzw. auf eine steuerbefreite Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist der in Zeile 148 eingetragene Betrag in Zeile 174 zu übertragen.

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