Zeile 96

In diese Zeile ist die Differenz einzutragen, um die bei einer Veräußerung eigener Anteile der Kaufpreis den Nennbetrag dieser Anteile übersteigt. Anders als bei der Veränderung des steuerlichen Einlagekontos bei Erwerb der eigenen Anteile über oder unter dem Nennwert, ist die Differenz nicht im Formular zu ermitteln, sondern in einer gesonderten Rechnung. Das Ergebnis ist in Zeile 96 einzutragen. Es erhöht das steuerliche Einlagekonto.

Zeile 97

In Zeile 97 sind Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, der Betrag ist der Zeile 32 zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Minderabführungen an den Organträger. Ist der Gesellschafter nicht gleichzeitig Organträger (sog. mittelbare Organschaft), ist die Minderabführung nicht in Zeile 97 sondern in Zeile 98 einzutragen.

Zeile 98

In dieser Zeile sind Minderabführungen einzutragen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben und bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind, obwohl sie nicht Organträger der Organgesellschaft ist (sog. vermittelnde Körperschaft). Der Betrag ist Zeile 294 der Anlage GK zu entnehmen.

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