Zeile 13

In Zeile 13 ist anzugeben, wie viele Leistungsempfänger von der Kasse betreut werden. Leistungsempfänger dürfen Zugehörige oder frühere Zugehörige der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Arbeitnehmer sonstiger Körperschaftsteuersubjekte sowie deren Angehörige sein.[1] Leistungsempfänger können auch die in Zeile 15 genannten Personen sein.

Als Leistungsempfänger kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht. Werden die Leistungen auch an Körperschaften, auch eine steuerbefreite Unterstützungskasse, erbracht, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.[2]

Zeile 14

In den Zeilen 14 und 15 ist anzugeben, ob nach der Satzung auch Unternehmer, Gesellschafter (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre, Genossen) oder deren Angehörige zu den Leistungsempfängern gehören. Aus § 1 Nr. 1 KStDV ergibt sich, dass diese Personen unterstützt werden können, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Sie müssen allerdings zu den "Leistungsempfängern" nach Zeile 13 gehören und dürfen zusätzlich nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger bilden.[3] In Zeile 14 ist die Zahl dieser Personen anzugeben. Im Vergleich mit der Angabe in Zeile 13 kann die Finanzverwaltung prüfen, ob die Mehrzahl der Begünstigten aus Unternehmern, Gesellschaftern oder deren Angehörigen besteht.

Zeile 15

Wenn eine Person lt. Zeile 14 gefördert worden ist, ist in Zeile 15 der Name des Empfängers und die Höhe der an ihn gewährten Leistungen anzugeben. Auch der Höhe nach dürfen diese Personen gegenüber anderen Leistungsempfängern nicht bevorzugt werden. Bilden diese Personen mehr als die Hälfte der Leistungsempfänger oder werden sie bei den Leistungen bevorzugt, nimmt das der Kasse den Charakter der sozialen Einrichtung, sodass Steuerpflicht eintritt.

Der Vordruck sieht nur Angaben für einen einzigen Empfänger vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erläuterungen zu Zeile 9.

Zeile 16

In Zeile 16 sind Angaben zu machen, wenn Leistungen an eine Person erbracht wurden, obwohl diese nach der Satzung nicht empfangsberechtigt war. Ist das der Fall, ist diese Personen mit dem Namen zu bezeichnen; außerdem sind die Höhe der an sie erbrachten Leistungen und der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden, mitzuteilen. Leistungen an solche Personen schließen die Steuerbefreiung aus.

Der Vordruck sieht nur Angaben für einen einzigen Empfänger vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erläuterungen zu Zeile 9.

[3] Zur Beschränkung bei diesen Personen als Leistungsempfänger Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 76.

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