Zeile 1

In dieser Zeile ist der 3-jährige Prüfungszeitraum durch Angabe des ersten und des letzten Jahres anzugeben, für den die Steuererklärung und die Anlage Kassen abgegeben werden. Die Angaben in den Vordrucken sind nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen, die erforderlichen Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht) sind aber für alle 3 Jahre in elektronischer Form beizufügen. Für Unterstützungskassen sowie Körperschaften in der Rechtsform des § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit) ist jährlich eine Steuererklärung mit Anlage Kassen abzugeben.

Zeile 2

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich um eine rechtsfähige Pensions- oder Sterbekasse oder um eine rechtsfähige Krankenkasse handelt, die jeweils den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt, oder um eine rechtsfähige Unterstützungskasse, bei der dies nicht der Fall ist. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d EStG und für Unterstützungskassen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestehen. Entsprechend enthält das Formular für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen in den Zeilen 42–45 und für Unterstützungskassen in den Zeilen 46–62 jeweils unterschiedliche Abfragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c KStG gelten für alle Kassenarten gleichermaßen; die entsprechenden Abfragen sind in den Zeilen 9–41 aufgeführt. Ob ein Rechtsanspruch besteht, richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Kasse und den ihr gleichgestellten Vereinbarungen.[1]

Zeilen 3–4

In Zeile 3 ist das Datum der gültigen Satzung mitzuteilen, in Zeile 4 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob diese Satzung dem Finanzamt bereits vorliegt oder gesondert übermittelt wird. Die Übermittlung der Satzung an das Finanzamt hat in elektronischer Form zu erfolgen. Die Satzung muss die Vermögensbindung für soziale Zwecke sicherstellen.

Zeilen 5–8

In diesen Zeilen wird das Datum des für das Geschäftsjahr gültigen Geschäftsplans bzw. Leistungsplans abgefragt. Außerdem ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl mitzuteilen, ob der gültige Geschäfts- bzw. Leistungsplan dem Finanzamt bereits vorliegt oder gesondert übermittelt wird. Die Übermittlung des Geschäfts- bzw. Leistungsplans an das Finanzamt hat in elektronischer Form zu erfolgen.

Der Geschäfts- bzw. Leistungsplan muss den sozialen Charakter der Kasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG sicherstellen.[2]

[2] Zum Begriff der Kasse als soziale Einrichtung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 61.

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