Zeilen 63 und 64

Die Zeilen 63–66 enthalten einige Zusatzfragen für Unterstützungskassen. In Zeile 63 wird abgefragt, ob die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen an die Kasse verpflichtet sind, in Zeile 64, ob solche Beiträge oder Zuschüsse tatsächlich geleistet wurden. Nach § 3 Nr. 1 KStDV dürfen die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen verpflichtet sein; lediglich freiwillige Zahlungen sind steuerunschädlich. Wenn die Fragen in den Zeilen 63 und 64 bejaht werden, kann die Steuerfreiheit der Kasse entfallen.

Zeilen 65 und 66

Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung des Vermögens der Kasse beratend mitzuwirken. Zeile 65 fragt ab, ob dies der Fall ist. In Zeile 66 sind die Namen der Personen anzugeben, die beratend mitwirken, das Verfahren und die Personen, durch die sie ausgewählt werden, sowie, worin die beratende Mitwirkung besteht. Die tatsächliche Mitwirkung ist durch Sitzungsprotokolle nachzuweisen.

Der Vordruck sieht nur Angaben für eine Person vor. Zum Verfahren, wenn Angaben für mehrere Personen zu machen sind, vgl. Erläuterungen zu Zeile 9.

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