Zeilen 178-180
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 181
In Zeile 181 sind die mit den steuerfreien Vermögensmehrungen laut Zeilen 166b, 176, und 177 zusammenhängenden nicht abziehbaren Ausgaben abzuziehen. Diese Ausgaben werden nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG pauschal mit 5 % der Beträge (Zeilen 166b, 176 und 177) ermittelt
Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Organgesellschaft, ist dieser Betrag auch in Zeile 16 der Anlage OT des Organträgers zu erfassen.
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