Zeile 181
In Zeile 181 sind die mit den steuerfreien Vermögensmehrungen laut Zeilen 175 ff. und 180 zusammenhängenden nicht abziehbaren Ausgaben abzuziehen. Diese Ausgaben werden nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG pauschal mit 5 % der Beträge (Zeilen 175 ff. und 180) ermittelt
Handelt es sich bei dem Stpfl. um eine Organgesellschaft, ist dieser Betrag auch in Zeile 16 der Anlage OT des Organträgers zu erfassen.
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