Vor Zeilen 3 ff.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind Genossenschaften sowie Vereine von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie Wohnungen herstellen und erwerben und Mitgliedern aufgrund eines Miet- oder Nutzungsvertrags überlassen (Wohnungsgenossenschaften und -vereine). Ebenfalls begünstigt sind die Herstellung, der Betrieb und die Überlassung von damit zusammenhängenden Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen.

Die Steuerbefreiung ist in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.

Erzielt das Unternehmen auch Einnahmen aus Stromlieferung aus Solaranlagen, für die es einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz hat, und wird die Grenze von 10 % nur durch diese Einnahmen überschritten, erhöht sich die Grenze auf 20 %. Zu diesen Einnahmen gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann, und Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen. Das Unternehmen verliert die Steuerbefreiung nur dann, wenn die schädlichen Einnahmen 20 % überschreiten.

Übersteigen die nicht begünstigten Einnahmen nicht diese Grenze, bleibt die Steuerfreiheit für die begünstigten Tätigkeiten erhalten, die Einkünfte aus der nicht begünstigten Tätigkeit unterliegen aber der (partiellen) Steuerpflicht.[1]

Dieser Teil des Vordrucks dient dazu, die Einnahmen danach aufzuteilen, ob sie begünstigt oder nicht begünstigt sind, um dann in Zeilen 30a, 31 den Prozentsatz der nicht begünstigten Einnahmen zu ermitteln. Dies ermöglicht die Prüfung, ob die 10 %-Grenze bzw. die 20 %-Grenze überschritten wurde. In Spalte 1 der einzelnen Zeilen sind die Gesamteinnahmen, in Spalte 2 die nicht begünstigten Einnahmen einzutragen. Die begünstigten Einnahmen werden nicht gesondert ausgewiesen, ergeben sich aber aus den Werten der Spalte 1 abzüglich der Werte der Spalte 2.

Unter Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, zu verstehen. Die Umsatzsteuer wird jedoch erst in Zeile 28 zugeordnet, sodass die Eintragungen in den Zeilen 3 ff. die Umsatzsteuer nicht enthalten dürfen.

Für die Zuordnung zum VZ gelten die Grundsätze des Vermögensvergleichs, nicht das Zuflussprinzip nach § 11 EStG.

Einzelheiten zu der Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten sind im BMF, Schreiben v. 22.11.1991[2] enthalten.

3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20

In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet.

Zeile 3

In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtschaftung selbst hergestellter oder erworbener Gebäude, soweit Wohnungen und Zubehörräume (Garagen, Stellplätze in Sammelgaragen, Keller, Boden) aufgrund eines Mietvertrags oder genossenschaftlichen Nutzungsvertrags an Mitglieder überlassen werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen an Mitglieder ist nur begünstigt, wenn diese als Vermögensverwaltung anzusehen ist und daher keinen gewerblichen Charakter hat. Voraussetzung für die Begünstigung der Überlassung von Wohnungen ist, dass der Mietvertrag mit dem Mitglied bzw. seinem Ehegatten oder Lebensgefährten abgeschlossen wird.

Nicht begünstigt sind die Hausbewirtschaftung, soweit Wohnungen an Nichtmitglieder überlassen oder gewerblich genutzte Räume (z. B. Läden) vermietet werden, sowie die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen. Ebenfalls nicht begünstigt ist die Bewirtschaftung von Wohnungen, bei denen sich die Genossenschaft bzw. der Verein das Nutzungsrecht durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder in ähnlicher Weise verschafft hat.

Aus Billigkeitsgründen werden Einnahmen aus der Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine, die keine Mitglieder sind, weder bei den Gesamteinnahmen noch bei den nicht begünstigten Einnahmen nicht berücksichtigt. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2024.[1]

Zeile 4

Diese Zeile nimmt die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Grundstücken auf. Begünstigt ist der Verkauf von Grundstücken, soweit die Verwaltung dieser Grundstücke nach Zeile 3 begünstigt war. Der Verkauf ist nicht begünstigt, soweit es sich um nicht begünstigte Grundstücke handelt oder ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Zeile 5

In dieser Zeile sind an sich nichtbegünstigte Einnahmen auszuscheiden, die im Billigkeitsweg auszunehmen sind. Die Summe der nicht begünstigten Einnahmen verringert sich entsprechend. Aus Billigkeitsgründen auszunehmen sind z. B.:

  • Mieteinnahmen, bei denen der Mieter noch nicht Mitglied is...

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