BMF, 22.11.1991, IV B 7 - S 2730 - 24/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifels- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen sowie Organe der staatlichen Wohnungspolitik und der Einführung der Steuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093; BStBl I S. 224) wie folgt Stellung genommen:

 

A. Körperschaftsteuer

 

I. Aufhebung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und für Organe der staatlichen Wohnungspolitik

 

1. Letztmalige Anwendung der Steuerbefreiung grundsätzlich für 1989

1

Durch Artikel 21 § 1 in Verbindung mit Artikel 29 des Steuerreformgesetzes 1990 sind das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 aufgehoben worden. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 und für Organe der staatlichen Wohnungspolitik nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG 1984, die die Anerkennung aufgrund des WGG voraussetzt, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.

 

2. Fortgeltung der Steuerbefreiung auf Antrag für 1990

2

Nach § 54 Abs. 4 KStG ist die Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KStG 1984 letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft

  1. dies beantragt und
  2. im Veranlagungszeitraum 1990 ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren.

Der Antrag nach Buchstabe a kann bis zur Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für 1990 gestellt werden.

3

Ob die Körperschaft im Veranlagungszeitraum 1990 ausschließlich zulässige Geschäfte betrieben hat (Buchstabe b), ist nach den §§ 6 und 29 a des bis zum 31. Dezember 1989 geltenden WGG und nach den §§ 6 bis 9 der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden WGGDV zu beurteilen. Bei Organen der staatlichen Wohnungspolitik richtet sich der zulässige Geschäftskreis in den Fällen des § 28 Abs. 2 WGG nach der am 31. Dezember 1989 gebilligten Satzung.

4

Zu den zulässigen Geschäften sind aus Billigkeitsgründen auch Geschäftsbesorgungen und andere Hilfestellungen zugunsten der Arbeiterwohnungsgenossenschaften (AWSs), der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften (GWGs) und der VEBs der ehemaligen DDR im Bereich der Wohnungswirtschaft zu rechnen,

  • wenn es sich um Geschäftsbesorgungen und andere Hilfestellungen handelt, die der Art nach auch nach dem früheren WGG zulässig gewesen wären und
  • wenn die Leistungen kostenlos oder gegen Kostenerstattung erbracht werden.

5

Sind in der Vergangenheit Ausnahmebewilligungen nach § 6 Abs. 4 WGG (§ 10 WGGDV) erteilt worden, so behalten sie - soweit ihre ursprüngliche Geltungsdauer über den 31. Dezember 1989 hinausreicht - in den Antragsfällen auch für die steuerliche Beurteilung im Veranlagungszeitraum 1990 Bedeutung. Das gleiche gilt für die aufgrund von Ausnahmebewilligungen zu erfüllenden Auflagen, insbesondere für Auflagen abgabenrechtlicher Art.

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Ist der Körperschaft eine Ausnahmebewilligung für die Vermietung von Räumen oder Flächen an einen bestimmten Mieter erteilt worden, kann die Vermietung für 1990 auch dann als zulässig angesehen werden, wenn zwar der Mieter wechselt, die Nutzung aber im wesentlichen unverändert bleibt.

7

Nach dem 31. Dezember 1989 können neue Ausnahmebewilligungen nicht mehr erteilt werden, weder von der Anerkennungsbehörde noch von einer Finanzbehörde. Neu aufgenommene Geschäfte, für die eine Ausnahmebewilligung nicht vorliegt, sind deshalb als nicht zulässig anzusehen. Das gilt auch, wenn für die Geschäfte nach den bis zum 31. Dezember 1989 anzuwendenden Vorschriften eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden können.

8

Hiernach ist die Steuerbefreiung für 1990 grundsätzlich zu versagen, wenn sich die Körperschaft im Jahre 1990 an einem Unternehmen beteiligt, das nicht zu den in § 9 WGGDV bezeichneten Unternehmen gehört. Es bestehen aber keine Bedenken, die Steuerbefreiung denjenigen Körperschaften zu gewähren, die sich im Jahr 1990 an einem anderen Unternehmen beteiligen, um nicht begünstigte Tätigkeiten auf dieses Unternehmen zu übertragen und dadurch die Voraussetzungen

zu schaffen.

9

Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist im Jahr 1990 nur zulässig,

  • wenn das Unternehmen bis einschließlich 1989 zu den in § 9 WGGDV bezeichneten Unternehmen gehört hat oder
  • wenn es sich um eine vor 1990 mit Ausnahmebewilligung gegründete oder um eine in 1990 gegründete Tochtergesellschaft handelt, die den nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG bzw. § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 4 GewStG nicht begünstigten Tätigkeitsbereich der Mu...

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