Zeile 25

Die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ist von zwei alternativen Voraussetzungen abhängig. In den Zeilen 25 einerseits und den Zeilen 26-27 andererseits werden daher die jeweiligen Voraussetzungen getrennt abgefragt.

In Zeile 25 haben nach § 53 Nr. 1 AO wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaften durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen, dass der betreute Personenkreis hilfsbedürftig i. S. d. § 53 Nr. 1 AO. Die Hilfsbedürftigkeit muss aufgrund des körperlichen, geistigen der seelischen Zustandes bestehen. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Nachweises enthält der Tatbestand nicht. Nähere Erklärungen zum Begriff der mildtätigen Zwecke sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 212, enthalten. Der erforderliche Nachweis kann durch den jeweiligen Leistungsbescheid des Sozialleistungsträgers erbracht werden.

Zeilen 26–27

Diese Zeilen betreffen die Verfolgung mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die wirtschaftlich hilflos i. S. d. § 53 Nr. 2 AO sind. Hierzu hat die Körperschaft Aufzeichnungen vorzuhalten. Dies ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl in Zeile 27 zu bestätigen. Nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO kann das Finanzamt auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen verzichten, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Das ist etwa bei Sachleistungen der Fall, die nur für wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen von Interesse sind, z. B. die Ausgabe von Essen oder Lebensmitteln. Bei direkten Geldzuwendungen an die geförderten Personen liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht vor. Dies ist ebenfalls in Zeile 27 zu bestätigen.

Zeilen 28–29

Diese Zeilen bleiben frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge