Vor Zeilen 21–29

In den Zeilen 21–29 sind die der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft einzutragen, wie sie sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ergeben. Die Daten werden in der Anlage OG der Organgesellschaft ermittelt, gehen von dort in die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ein, werden in die Anlage FE-OT übernommen, dort auf die einzelnen Mitunternehmer aufgeteilt und dann in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Personengesellschaft überführt. Bei der Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, werden diese Daten über die Anlage OT erfasst.

Zeile 21

In dieser Zeile ist das der Organträger-Personengesellschaft zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Der Betrag ergibt sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaft, der aus Zeile 31 der Anlage OG abgeleitet ist. In diesem Betrag sind Einkünfte, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen, noch nicht als steuerfrei ausgeschieden.

Zeilen 22–23

In diesen Zeilen sind die Korrekturen zusammenzufassen, um die das dem Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist. Aus dem Einkommen auszuscheidende Beträge sind abzuziehen, dem Einkommen hinzuzurechnende Beträge sind zu addieren. Der sich ergebende Betrag ist vorzeichengerecht einzutragen, d. h. negative Beträge (Verminderung des Einkommens) sind mit Minuszeichen einzutragen.

In Zeile 22 sind die Korrekturbeträge einzutragen, soweit der Gesellschafter der Personengesellschaft, der als Organträger behandelt wird, der Körperschaftsteuer unterliegt. Zeile 23 erfasst die Korrekturbeträge, soweit der Gesellschafter (Organträger) der Einkommensteuer unterliegt.

Die Korrekturbeträge sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln wie die entsprechenden Beträge in den Zeilen 14, 14a der Anlage OT. Zu Einzelheiten vgl. daher Erl. zu den genannten Zeilen der Anlage OT.

Zeile 24

In dieser Zeile sind Ausgleichszahlungen zu erfassen, die die Organträger-Personengesellschaft an außenstehende Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet hat und die daher der Organgesellschaft als eigenes Einkommen zugewiesen werden. Das den Gesellschaftern zuzurechnende Einkommen der Organträger-Personengesellschaft verringert sich um diese Beträge, da sie nicht bei den Gesellschaftern, sondern bei der Organgesellschaft versteuert werden. Die Beträge sind daher mit negativem Vorzeichen einzutragen. Die Beträge ergeben sich aus Zeile 28 der Anlage OG der Organgesellschaft.

Zeile 25

In dieser Zeile sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums im Fall einer Umwandlung auf die Organgesellschaft einzutragen. Dies dient der Berechnung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2 Abs. 4 UmwStG auf der Ebene der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft. Die Beträge ergeben sich aus Zeile 47 der Anlage OG der Organgesellschaft.

Zeile 26

Für die Ermittlung des Höchstbetrags der anzurechnenden ausländischen Steuern bei dem Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft ist der Anteil des Gesellschafters an der Summe der Einkünfte der Organgesellschaft erforderlich. Zu diesem Zweck wird in dieser Zeile die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft ausgewiesen. Der Betrag entspricht der Zeile 32 der Anlage ZVE der Organgesellschaft.

Zeile 27

In dieser Zeile ist der verbleibende Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG der Organgesellschaft zu erfassen. Der Sanierungsertrag wird nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG auf der Ebene des Organträgers berücksichtigt. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 68 der Anlage OG und wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Zeile 28

Zeile 28 ist nur auszufüllen, wenn der Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft der Einkommensteuer unterliegt. Für deren Besteuerung werden die in Zeile 28 einzutragenden Werte benötigt, da sie dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Einzutragen ist der steuerfreie Teil der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG sowie nach § 4 Abs. 7 UmwStG, sowie der steuerlich nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG.

Zur Erl. vgl. auch Zeile 61 der Anlage OG.

Zeile 29

In dieser Zeile ist das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft anzugeben. Diese Angabe ist für den Fall erforderlich, dass die Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft und/oder die Organgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Dann ist das Organeinkommen bei dem jeweiligen Gesellschafter in dem Vz zu erfassen, in dem es ohne Organschaft der Besteuerung unterworfen worden wäre. Die Eintragung in Zeile 29 ermöglicht die entsprechende Feststellung.[1]

Zeilen 30–300

Diese Zeilen bleiben frei.

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